Maklererlaubnis (§ 34 c GewO)
Die Gewerbeordnung (GewO) bestimmt, dass im Regelfall jeder an jeder Stelle ein selbstständiges Gewerbe beginnen kann. Er muss dies lediglich bei der Stadt / Gemeinde seines Betriebssitzes schriftlich anzeigen. Bei bestimmten Gewerbearten muss aber vorher eine Erlaubnis eingeholt werden.
Eine Erlaubnis benötigt nach § 34 c GewO, wer gewerbsmäßig
- Punkt a)
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohn- oder gewerbliche Räume,
- Punkt b)
Darlehen,
- Punkt c)
Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet oder
- Punkt d)
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Die Erlaubnis erteilt das Landratsamt Lichtenfels, wenn der Makler oder Baubetreuer seinen Betriebssitz im Landkreis Lichtenfels hat.
Wer die Erlaubnis nach § 34 c GewO besitzt, unterliegt besonderen Prüfpflichten nach der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV).
G E B Ü H R E N :
Grundgebühr + 150,-- €
- Gebühr für Erlaubnis nach Buchst. a) 150,-- €
- Gebühr für Erlaubnis nach Buchst. b) 75,-- €
- Gebühr für Erlaubnis nach Buchst. e) 375,-- €
- Gebühr für Erlaubnis nach Buchst. f) 225,-- €
Höchstgebühr: 975,-- €
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Makler- und Bauträgerverordnung, 43 KB |
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Antrag nach 34 c GewO, 151 KB |