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Gaststätte; Gaststättenrecht


Das Gaststättengesetz (GastG) bestimmt:

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreibt, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Diese erteilt das Landratsamt Lichtenfels, wenn sich die Gaststätte in einem Ort im Landkreis Lichtenfels befindet.

Das Gaststättengesetz enthält noch weitere Regelungen über den Betrieb einer Gaststätte, diese können Sie dem Gesetzestext entnehmen.

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt:

Grundgebühr: 225,-- Euro
Zuschlag je Raum: 18,-- Euro
Zuschlag je 25 qm Raumfläche: 30,-- Euro

Für Pensionen, in denen Speisen und alkoholische Getränke nur an Hausgäste gereicht werden, brauchen Sie keine Erlaubnis.

Die nötigen Formulare und Merkblätter finden Sie hier:

Gaststättengesetz Bayern Stand 01.01.2017 Gaststättengesetz Bayern Stand 01.01.2017, 68 KB
Information Gaststättengewerbe Information Gaststättengewerbe, 104 KB
Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis, 597 KB
Information erforderliche Unterlagen Gastättenkonzession Information erforderliche Unterlagen Gastättenkonzession, 6 KB
Merkblatt Rauschgiftkriminalität Merkblatt Rauschgiftkriminalität, 134 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Lindner
Tel.: 09571/18-2106
Zimmer: 353
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Schuberth-Weber
Tel.: 09571 18-2105
Zimmer: 260
Gebäude: Kronacher Str. 30