Das Gaststättengesetz (GastG) bestimmt:
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreibt, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Diese erteilt das Landratsamt Lichtenfels, wenn sich die Gaststätte in einem Ort im Landkreis Lichtenfels befindet.
Das Gaststättengesetz enthält noch weitere Regelungen über den Betrieb einer Gaststätte, diese können Sie dem Gesetzestext entnehmen.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt:
Grundgebühr: 225,-- Euro
Zuschlag je Raum: 18,-- Euro
Zuschlag je 25 qm Raumfläche: 30,-- Euro
Für Pensionen, in denen Speisen und alkoholische Getränke nur an Hausgäste gereicht werden, brauchen Sie keine Erlaubnis.
Die nötigen Formulare und Merkblätter finden Sie hier: