Erlaubnisfrei ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- für den Haushalt,
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs,
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
- in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Eine Grundwasserbenutzung ist in der Regel nicht mehr erlaubnisfrei, wenn
- eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1 ha Größe oder mit mehr als 50 m³ pro Tag bewässert werden soll,
- mittels gemeinsamer Anlagen bewässert werden soll,
- andere - auch erlaubnisfreie - Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.
Das Vorhaben ist dem Landratsamt vorab mit nachfolgendem Formular anzuzeigen; das Anzeigeverfahren ist gebührenpflichtig.
Vorher sind jedoch folgende Alternativen zu prüfen:
- Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer oder Verwendung von gesammeltem Niederschlagswasser;
- Nutzung von Uferfiltrat.
Sofern diese Alternativen nicht möglich sind, kann eine Bohranzeige eingereicht werden; die Zustimmung der Behörde ist dann abzuwarten.
Anzeige einer Brunnenbohrung, 384 KB |
Bei der Bohranzeige ist besonderes Augenmerk auf das Kapitel "I. Angaben zur Qualifikation" zu richten, da ein Brunnen den anerkannten technischen Regeln entsprechend zu errichten ist, also entsprechende Fachkenntnisse vorhanden sein müssen.
Zudem muss nachgewiesen sein, dass die Baustoffe, die für die Errichtung des Brunnens verwendet werden, hierfür auch geeignet sind. Ansonsten ist für den Brunnenausbau eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Weitere Informationen zum Bau von Bewässerungsbrunnen können dem nachfolgenden Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Umwelt entnommen werden.
Merkblatt Bewässerungsbrunnen, 240 KB |
Hinweis
Grundstücke, die am öffentlichen Wasserversorgungsnetz angeschlossen sind, unterliegen grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. In diesem Fall sollte man vorab beim örtlichen Wasserversorger nachfragen, ob für die Grundwasserentnahme aus einem Brunnen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt wird.
Erlaubnisfrei ist ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) entsprechend den hierzu ergangenen rechtlichen Regelungen; Näheres siehe unter "Umweltzentrum - Wasserrecht - Niederschlagswasserableitung"
Erlaubnisfreie oberirdische Gewässerbenutzung
Voraussetzung: Rechte und Befugnisse anderer dürfen der Benutzung nicht entgegenstehen, keine rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt darf nicht zu erwarten sein, Benutzung muss außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen stattfinden:
- Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren (der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten)
- Einleiten von Grund- und Quellwasser
- Schadloses Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, das nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den hierzu bekanntgemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, von Bundesfern- und Staatsstraßen, sowie von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen - Näheres hierzu siehe unter "Umweltzentrum - Wasserrecht - Niederschlagswasserableitung"
- Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für
- das Tränken von Vieh
- den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft
- Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
- Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
- das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
- das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist dem Landratsamt rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.
- Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Das Landratsamt ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.