Waffenrecht allgemein
An dieser Stelle ein paar Ausführungen zum Waffengesetz. Grundsätzlich sollte allgemein Folgendes beachtet werden:
Der Umgang mit Waffen und Munition bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei es für bestimmte Waffen, Gegenstände und Munitionen ein generelles Umgangsverbot gibt (= verbotene Gegenstände), während für andere wiederum bestimmte Arten des Umgangs erlaubnisfrei sind.
1. Umgangsverbote
- Verboten sind z.B. Wurfsterne, Butterflymesser, Pump-Guns mit Pistolengriff als Hinterschaft, Schusswaffen und Gegenstände, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Fallmesser, sowie Faustmesser.
- Daneben besteht auch für Reizstoffsprühgeräte und Elektroschocker ein generelles Umgangsverbot, allerdings nur wenn diese Gegenstände kein amtliches Prüfzeichen tragen, mit dem bescheinigt wird, dass der Einsatz dieser Gegenstände gesundheitlich unbedenklich ist und die bestimmungsgemäß in der Tierhaltung verwendet werden. Das heißt Tierabwehrsprühgeräte, sowie Gegenstände mit Reiz- und anderen Wirkstoffen und Elektroimpulsgeräte gegen Tiere (sogen. Viehtreiber) mit amtlichen Prüfzeichen sind nicht verboten.
- In jedem Fall verboten sind auch Springmesser, es sei denn, die Klinge springt seitlich aus dem Griff heraus, ist höchstens 8,5 cm lang, weist in der Mitte mind. eine Breite von 20% ihrer Länge auf, ist nicht zweiseitig geschliffen und hat einen durchgehenden Rücken, der sich zur Scheide hin verjüngt.
2. Erlaubnispflichten
- Seit 01.04.2003 benötigt man für das Führen von erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen einen sogen. „Kleinen Waffenschein“. Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Schusswaffe derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG). Wer eine Schusswaffe führt, muss also seinen Reisepass oder Personalausweis und den kleinen Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorlegen (§ 38 Nr. 1a WaffG). Der Personalausweis bzw. Reisepass ist in jedem Fall mitzuführen. Der „Kleine Waffenschein“ kann ebenfalls mit auf dieser Seite befindlichem Antragsformular schriftlich beim Landratsamt Lichtenfels beantragt werden und kostet 60,00 Euro.
- Es ist darüber hinaus verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu führen. Dies gilt auch, wenn ein „Kleiner Waffenschein“ erteilt worden ist! (§ 42 Abs. 1 WaffG)
- Das Schießen mit Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen bedarf in der Regel einer zusätzlichen Erlaubnis! Diese kann formlos beim Landratsamt Lichtenfels beantragt werden. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 4 WaffG geregelt.
- Betreiber von Schießbuden, d. h. ortsveränderliche Schießstätten, benötigen wie bisher schon die ortsfesten Schießstätten nun auch eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb und bei baulichen Veränderungen der Anlage. Eine formlose Antragstellung soll diesbezüglich beim Landratsamt Lichtenfels erfolgen, wo dann noch genauere Informationen gegeben werden.
3. Der Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes ist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt.
- Das bedeutet, dass alle Waffen und Gegenstände, die dem Waffengesetz unterliegen, erst ab 18 Jahren erworben und besessen werden dürfen. Unter das Waffengesetz fallen auch z. B. bestimmte Waffen, bei denen die Geschosse eine Bewegungsenergie von über 0,5 Joule haben oder die einer erlaubnispflichtigen Waffe täuschend ähnlich sehen. Deshalb fallen auch die bei Jugendlichen beliebten Soft-Air-Waffen, bei denen die Geschossenergie regelmäßig über 0,5 Joule liegt, unter das Waffengesetz und sind, sofern sie nicht das amtliche Prüfzeichen (sogen. „F-Zeichen“) tragen, erlaubnispflichtig.
4. Sonstiges
- Waffenrechtliche Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen nach bisherigem Waffenrecht behalten ihre Gültigkeit auch nach den geänderten waffenrechtlichen Vorschriften.
- Im Hinblick auf die im Waffengesetz geltenden Ausnahmen von der Waffenbesitzkartenpflicht für den vorübergehenden Besitz und Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition können Sie auch unseren Nachweisbeleg nutzen.
Weitergehende und detailliertere Auskünfte können für den Einzelfall jederzeit beim Landratsamt und der Polizeiinspektion erfragt werden.
Antrag waffenrechtl. Erlaubnis (allgemin), 504 KB |
Aufbewahrungsnachweis, 179 KB |
Antrag Kleiner Waffenschein, 140 KB |
Antrag Europäischer Feuerwaffenpass, 195 KB |
Nachweis vorübergehender Waffenbesitzwechsel, 69 KB |
Antrag Jungschützen, 154 KB |
Antrag Schießerlaubnis, 350 KB |