Rechtsgrundlagen: Sprengstoffgesetz (SprengG) mit seinen Verordnungen
Kurzinfo:
Die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis („Pulverschein“) ist Voraussetzung für den Jäger bzw. Sportschützen, um mit den explosionsgefährlichen Stoffen Böllerpulver (zum Böllerschießen), Nitrozellulosepulver (zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen) und Schwarzpulver (zum Schießen mit Vorderladerwaffen) umgehen zu dürfen.
Der „Pulverschein“ wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die Höchstmengen betragen jeweils 20 kg für Böllerpulver und Schwarzpulver bzw. 10 kg für Nitrozellulosepulver. Entscheidend ist allerdings das tatsächliche Bedürfnis der Menge, die tatsächlich verbraucht wird. Im Regelfall gilt die genehmigte Menge für den Zeitraum von 5 Jahren, die im Falle einer Verlängerung (max. 3 x) wieder auflebt.
Erlaubnisverfahren:
Um einen „Pulverschein“ zu erhalten, muss zunächst ein Sachkundelehrgang - in der Regel beim Gewerbeaufsichtsamt - absolviert werden. Vor Teilnahme am Lehrgang ist beim Landratsamt die Ausstellung einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung" zu beantragen, die bestätigt, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Nach erfolgreichem Abschluss des Sachkundelehrgangs kann unter Vorlage des Prüfungszeugnisses und des entsprechenden Bedürfnisnachweises (bei Sportschützen: Bescheinigung der Schützenvereine; bei Jägern: gültiger Jagdschein) die Erteilung des „Pulverscheines“ beantragt werden.
Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des „Pulverscheines“ ist neben dem Antrag nur noch eine aktuelle Bedürfnisbescheinigung vorzulegen. Der Sachkundenachweis ist nicht erneut zu erbringen.
GEBÜHREN:
- Erteilung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" 70,00 Euro
- Erteilung eines "Pulverscheines" 120,00 Euro
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines "Pulverscheines" 70,00 Euro
- Wesentliche Änderungen im "Pulverschein" 70,00 Euro
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Antrag § 27 Sprengstoffgesetz mit Verfügung_2021, 202 KB |
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Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung, 129 KB |
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Information Sprengstoffrecht, 711 KB |
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Sicherheitsregeln Böllerschützen, 605 KB |