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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)


Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist in folgenden Fällen möglich:

1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Bundesgebiet, wenn zumindest ein Elternteil

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • seit 8 Jahren den rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

2. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind

Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, erwirbt ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

3. Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 BVFG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienmitglieder erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

4. Anspruchseinbürgerung für Ausländer mit längerem Aufenthalt

Grundlegende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:

  • 8 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Erklärung, dass keine Bestrebungen gegen Verfassung, Bundesregierung und Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet sind sowie Distanzierung von Gewaltanwendung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren)
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht
  • Bestreiten des Lebensunterhaltes ohne Leistungen nach SGB II oder XII
  • Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. (Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.)
  • keine Vorstrafen (Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Schrift.
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Gebühr beträgt:

  • für den Antragsteller und ggf. seine Ehefrau je 255,-- Euro,
  • für jedes miteinzubürgernde Kind zusätzlich 51,-- Euro.

5. Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Asylberechtigte etc.) verkürzte Inlandsaufenthaltszeiten. Unverzichtbar sind auch hier ein gesicherter Lebensunterhalt (Verdienstbescheinigung), ein unbescholtener Lebenswandel und ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachprüfung oder Integrationskurs).

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255,-- Euro.
Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,-- Euro.

Für alle Einbürgerungsarten ist ein Antrag erforderlich. Die Anträge sind bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass im Einbürgerungsverfahren stets eine persönliche Vorsprache im Landratsamt erforderlich ist. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin mit den oben genannten Ansprechpartnern.

Einbürgerungsantrag_Stand_April 2019 Einbürgerungsantrag_Stand_April 2019, 413 KB
Merkblatt Einbürgerungsantrag Merkblatt Einbürgerungsantrag, 28 KB

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