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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)


Am 27. Juni 2024 ist ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz mit im Wesentlichen folgenden Änderungen in Kraft getreten.

  • Die für den Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.
  • Die rechtmäßigen Aufenthaltsdauer kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, soweit besondere Integrationsleistungen, insbes. besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachgewiesen wird, der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und Anforderungen einer Sprachprüfung nach Stufe C1 erfüllt sind.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. D. h., es ist nicht mehr erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben („Doppelte Staatsangehörigkeit“).
  • Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung künftig in der Regel ausgeschlossen (Ausnahme: Innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate Vollzeit erwerbstätig).
  • Bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).
  • Hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, wird die Frist des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts mind. eines Elternteils von acht auf fünf Jahre reduziert.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist in folgenden Fällen möglich:

1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Bundesgebiet, wenn zumindest ein Elternteil

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • seit fünf Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt und den rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind

Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, erwirbt ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

3. Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 BVFG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienmitglieder erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

4. Anspruchseinbürgerung für Ausländer mit längerem Aufenthalt

Grundlegende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:

  • fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Erklärung, dass keine Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind sowie Distanzierung von Gewaltanwendung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren). Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht
  • Bestreiten des Lebensunterhaltes ohne Leistungen nach SGB II oder XII
  • keine Vorstrafen (im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Schrift (Sprachprüfung oder Schul- oder Berufsschulzeugnis)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

5. Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) verkürzte Inlandsaufenthaltszeiten. Unverzichtbar sind auch hier ein gesicherter Lebensunterhalt (Verdienstbescheinigung), ein unbescholtener Lebenswandel und ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachprüfung oder Schul- oder Berufsschulzeugnis).

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255,-- Euro.
Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,-- Euro.

Für alle Einbürgerungsarten ist ein Antrag erforderlich. Die Anträge sind auch bei der Einbürgerungsbehörde erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass im Einbürgerungsverfahren stets eine persönliche Vorsprache im Landratsamt erforderlich ist. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin mit den oben genannten Ansprechpartnern.

Einbürgerungsantrag_Stand_Juni_2024 Einbürgerungsantrag_Stand_Juni_2024, 110 KB
Merkblatt Einbürgerungsantrag Merkblatt Einbürgerungsantrag, 51 KB
Fragebogen freiheitlichen demokratischen Grundordnung Fragebogen freiheitlichen demokratischen Grundordnung, 89 KB
Loyalitätserklärung Loyalitätserklärung, 67 KB
Befragung zu Ermittlungsverfahren und Verurteilungen Befragung zu Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, 78 KB
Datenschutzhinweis_Staatsangehörigkeitsrecht Datenschutzhinweis_Staatsangehörigkeitsrecht, 117 KB

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