1. Anspruchseinbürgerung für Ausländer mit längerem Aufenthalt
„Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.“
Einbürgerung - Quik-Check - BayernPortal
Grundlegende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:
- fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Erklärung, dass keine Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind sowie Distanzierung von Gewaltanwendung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren). Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
- unbefristetes Aufenthaltsrecht
- Bestreiten des Lebensunterhaltes ohne Leistungen nach SGB II oder XII
- keine Vorstrafen (im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Schrift (Sprachprüfung oder Schul- oder Berufsschulzeugnis)
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
2. Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) verkürzte Inlandsaufenthaltszeiten. Unverzichtbar sind auch hier ein gesicherter Lebensunterhalt (Verdienstbescheinigung), ein unbescholtener Lebenswandel und ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachprüfung oder Schul- oder Berufsschulzeugnis).
3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind
Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, erwirbt ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Bundesgebiet, wenn zumindest ein Elternteil
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- seit fünf Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt und den rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
5. Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 BVFG
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienmitglieder erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255,-- Euro.
Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,-- Euro.
Für alle Einbürgerungsarten ist ein Antrag erforderlich. Die Anträge sind auch bei der Einbürgerungsbehörde erhältlich.
Bitte beachten Sie, dass im Einbürgerungsverfahren eine persönliche Vorsprache im Landratsamt erforderlich ist. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin mit den oben genannten Ansprechpartnern.
Alternativ kann der Einbürgerungsantrag Online gestellt werden.
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Einbürgerungsantrag_Stand_Oktober_2024, 108 KB |
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Merkblatt Einbürgerungsantrag-September_2024, 54 KB |
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Fragebogen freiheitlichen demokratischen Grundordnung, 89 KB |
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Loyalitätserklärung, 67 KB |
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Befragung zu Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, 78 KB |
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Datenschutzhinweis_Staatsangehörigkeitsrecht, 117 KB |