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Aufenthalt von Ausländern im Landkreis


Allgemeine Informationen

Die Ausländerbehörde hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen zu überwachen. Sie ist verantwortlich für den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts und trifft gegebenenfalls ausländerpolizeiliche Maßnahmen, falls sich ausländische Staatsangehörige unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so vielschichtig und detailliert, dass in dieser Information nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ausländer für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel benötigt. Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Ausländer bilden dabei das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz/EU und das Asylverfahrensgesetz mit ihren Bestimmungen und Verordnungen.

Der Neuzuzug von Ausländern, die nicht aus bevorzugten Staaten, z. B. der Europäischen Union, stammen, ist nur noch unter speziellen Voraussetzungen möglich. Demgegenüber wird die Integration und Aufenthaltsverfestigung der bereits hier lebenden Ausländer gefördert.

Für Staatsangehörige der Europäischen Union, teilweise auch für deren Familienangehörige, soweit sie nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU. Unionsbürger genießen nach den Europäischen Verträgen Freizügigkeit und somit auch Niederlassungsfreiheit.

Jeder Ausländer benötigt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet, wenn er sich länder als drei Monate aufhalten oder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen will. Für die Erteilung der Visa sind die Deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland zuständig.

Nach der erfolgten Einreise, müssen Ausländer ihrer Meldepflicht nachkommen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sollte spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierbei ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Welsch
Tel.: 09571/18-2130
Zimmer: 258
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Yartas
Tel.: 09571/18-2131
Zimmer: 259
Gebäude: Kronacher Str. 30