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Allgemeine Informationen zum Visumverfahren


Wer benötigt ein Visum?

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden muss. Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen.

Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. -freiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht, befindet sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/03_Visabestimmungen/StaatenlisteVisumpflicht.html



Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig davon von der Staatsangehörigkeit ebenfalls ein Visum beantragt werden.

In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.


Wo bekommt man ein Visum?

Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlich erlaubten Aufenthalts.


Wie wird das Visum beantragt?

Die Antragsteller füllen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag muss insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck angegeben werden sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Je nach dem Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich.


Wie läuft das Verfahren ab?

1. Ohne Beteiligung der Ausländerbehörde:

Handelt es sich um ein Visum für das keine Zustimmung einer Ausländerbehörde erforderlich ist (z. B. bei Aufenthalten bis zu 3 Monaten), prüft die Auslandsvertretung den Antrag. In Betracht kommen Nachfragen bei den Gastgebern oder Geschäftspartnern im Bundesgebiet oder anderen Referenzpersonen. Die Entscheidung über das Visum trifft dann allein die Auslandsvertretung.

2. Mit Beteiligung der Ausländerbehörde:

Bei einem zustimmungsbedürftigen Visum leitet die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Die Weiterleitung erfolgt entweder über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes oder über das Bundesverwaltungsamt. Da es sich bei Visumanträgen um schutzbedürftige Daten handelt, ist der Versandweg wegen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kompliziert und kann daher auch eine längere Zeit, manchmal mehrere Wochen, in Anspruch nehmen. Zwar wird in einigen Fällen dieser Visumantrag schon vorher per Telefax oder auch Online bei der Ausländerbehörde angekündigt, doch kann in der Regel eine Bearbeitung erst aufgenommen werden, wenn der komplette Antrag mit allen Unterlagen und Anlagen vorliegt, da erst diese die sachgerechte Prüfung ermöglichen.

Nach Prüfung durch die Ausländerbehörde ist es oft erforderlich, dass die Referenzpersonen weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen. Nach Abschluss der Bearbeitung, gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung. Diese trifft dann in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums. Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein rein interner Verwaltungsvorgang, der sich nicht an die Antragsteller oder die Referenzpersonen richtet, sondern ausschließlich an die Auslandsvertretung. Das Ergebnis wird den Antragstellern mitgeteilt. Allein die Auslandsvertretung unterrichtet die Antragsteller über ihre Entscheidung. Gegen diese Entscheidung sind Rechtsmittel möglich.


Allgemeine Hinweise:

Dieses Merkblatt ist auf den "Normalfall" zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

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