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Integration


Erstmals sieht das neue Aufenthaltsgesetz die Förderung der Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland vor.

Integrationskurs

Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln zu können.

Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann.

Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs

Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme am Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält

a) zu Erwerbszwecken
b) zum Zweck des Familiennachzugs
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a AufenthG

oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wird.

Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 9 Abs.1 Bundesvertriebenengesetz). Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn im Bundesgebiet fortsetzen.

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs .1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Für Ausländer und Spätaussiedler werden gemeinsame einheitliche Integrationskurse angestrebt. Die Einzelheiten der Kurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

Näheres zur Durchführung der Integrationskurse findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de.

 

Ansprechpartner / Kontakt

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Herr Welsch
Tel.: 09571/18-2130
Zimmer: 258
Gebäude: Kronacher Str. 30
Frau Yartas
Tel.: 09571/18-2131
Zimmer: 259
Gebäude: Kronacher Str. 30