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Studienaufenthalt von Ausländern


Wer in Deutschland ein Studium aufnehmen möchte, muss zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen. Nach § 5 Abs.1 AufenthG sind dies:

  • ein gesicherter Lebensunterhalt
  • es müssen die Identität des Ausländers und dessen Staatsangehörigkeit geklärt sein
  • es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und
  • der Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland Beeinträchtigen oder gefährden

Grundsätzlich müssen auch die visumrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Das Studium kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden (§§ 1 und 70 Hochschul- Hochschulrahmengesetz).

Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht.

Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundene Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu:

  • Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung
  • Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen
  • für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika
  • ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschl. studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland
  • nach einem Studium ein Aufbau, - Zusatz- oder Ergänzungsstudium oder eine Promotion sowie
  • anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsvertrag gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen.

Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums können im Bundesgebiet nicht erfüllt bzw. nicht nachgeholt werden. Ausländische Studierende aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen nach Aufnahme eines Fachstudiums in der Regel längstens 90 Tage bzw. 180 Halbtage pro Kalenderjahr eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines Sprachkurses zur Studienvorbereitung.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zum beantragten und zugelassenen Studium. Sie wird grundsätzlich um jeweils 2 Jahre verlängert, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird. Dabei geht man grundsätzlich davon aus, dass ein ordnungsgemäßes Studium dann vorliegt, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Ein Wechsel des Studiums oder eine Änderung der Fachrichtung sind nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen und sich hierfür noch bis zu einem Jahr im Bundesgebiet aufzuhalten. Da die Regelungen für Studierende auf ihn keine Anwendung mehr finden, profitiert er bei der Arbeitsaufnahme zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr von der 90- bzw. 180 Tage-Regelung. Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit eine Beschäftigung aufnehmen möchte, kann die Ausländerbehörde die entsprechende Erlaubnis nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen.

Voraussetzungen
Die Einreise zum Studium setzt grundsätzlich ein hierzu berechtigendes Visum der deutschen Auslandsvertretung voraus. Neben erfüllten Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde insbesondere der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutzes zu führen.

Rechtsgrundlagen: § 16 AufenthG

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