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Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen


Bei Ortsteilen bzw. Einzelanwesen, die nicht an eine kommunale Sammelkläranlage (zentrale Abwasserentsorgung) angeschlossen werden können, müssen die anfallenden häuslichen Abwässer in eigenen, dem Stand der Technik entsprechenden Abwasseranlagen (biologische Kleinkläranlagen) gereinigt werden. Nach der Reinigung werden die Abwässer direkt bzw. über einen Ortskanal in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) eingeleitet. Die direkte Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für das erforderliche Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein anerkannter privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft zu beauftragen. Der Sachverständige erstellt ein Gutachten, das er dem Landratsamt vorlegt. Befürwortet der Sachverständige das Vorhaben, kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Ein privater Sachverständiger darf jedoch nur dann tätig werden, wenn das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und nach Anhörung des Trägers der Abwasserentsorgung bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekannt gegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden.

Bei den bezeichneten Gebieten unterscheidet man folgende Anforderungsstufen:

Stufe I: Anschluss an eine kommunale Kläranlage vollzogen.

Stufe II: Anschluss an eine kommunale Kläranlage nicht vorgesehen, Errichtung und Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage erforderlich, Begutachtung durch anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW).

Stufe III: Anschluss an eine kommunale Kläranlage nicht vorgesehen, Errichtung und Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage erforderlich, Begutachtung durch Wasserwirtschaftsamt Kronach.

Die Anforderungen für Ihren Gemeindebereich sind unten angefügt.

Die Liste der anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft finden Sie unter folgendem Link:

https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/wasserrecht/380.Informative Internetseiten / Info-Material.html

Überprüfung von Kleinkläranlagen

Die Betreiber von Kleinkläranlagen haben deren Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle zwei Jahre durch anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen und bescheinigen zu lassen. Die privaten Sachverständigen legen die Bescheinigung unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde vor. Wurde eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, verlängert sich die Frist für die nächste Prüfung auf vier Jahre.

Die Betreiber haben bei Prüfungen festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Nachprüfung durchzuführen.

Bei Kleinkläranlagen, aus denen über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wird, kann der Träger der öffentlichen Kanalisation durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung der Kleinkläranlagen und die Erteilung der Bescheinigungen durch geeignete Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen wird.

Kläranlagenvergleich

Auf der Internetseite www.klaeranlagen-vergleich.de stellen verschiedene Hersteller ihre Systeme vor; auch ein Preisvergleich ist möglich.

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