Gesetzlicher Schutz von Biotopen
Folgende Biotope sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt:
- Moore und Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- oder binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
Durch das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) werden folgende Biotope ebenfalls einem gesetzlichen Schutz unterstellt:
- Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
- Moorwälder,
- wärmeliebende Säume,
- Magerrasen, Felsheiden,
- alpine Hochstaudenfluren.
Die genannten Biotoptypen dürfen gemäß § 30 Abs. 2 (BNatSchG) nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Untere Naturschutzbehörde berät im Einzelfall ob Vorhaben (beispielsweise ein Bauvorhaben) zu einer Beeinträchtigung des Biotops führen und welche Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden können.