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Merkblatt: Asbestentsorgung


Was ist Asbest und wo wurde Asbest eingesetzt?

Asbest ist eine Gruppe natürlich vorkommender feinfaseriger Minerale und besteht im wesentlichen aus Magnesiumsilikaten. Asbest wurde u. a. verwendet zur Isolation, zum Feuerschutz, als Dichtungsmaterial, zur Filtration, als Katalysatorträger, als Reibungsbelag, als Füll- und Dämmmaterial und zur Herstellung von Asbestzement.

Was ist an Asbest so gefährlich?

Je nach Asbestart gefährden für das Auge unsichtbare, zerfaserte oder gespaltene Asbestfasern die Atemwege. Besonders kritisch sind Faserbruchstücke, die mit der Atemluft in die Lunge gelangen können und zu unheilbaren Krankheiten (Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs) führen können. Vom Einatmen der Fasern bis zum Ausbruch der Erkrankung können mehrere Jahrzehnte vergehen. Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit der Intensität. Die größte Gefahr geht von schwach gebundenen Asbestprodukten z. B. Spritzasbest aus, da hier die Fasern bereits durch leichtes Anstoßen oder durch Erschütterung in die Luft gelangen können. Asbestfasern in Asbestzementprodukten sind dagegen relativ fest und ungefährlich eingebunden. Liegen an diesen Produkten bereits Fasern in freier Form vor, z. B. bei einer verwitterten Dacheindeckung oder werden Asbestzementprodukte, wie Well- oder Fassadenplatten abgebaut, gebrochen oder gar zersägt kann dies zu einer Gefährdung der Gesundheit führen.

Wie und wo fällt Asbest an?

Man unterscheidet zwischen schwach- und festgebundenen Faserprodukten, wobei in und an Wohngebäuden überwiegend klein- oder großformatige, glatte oder profilierte Platten aus Asbestzement in Form von Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen, Lüftungskanälen, Blumenkästen etc. vorkommen. Diese fallen bei Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten als Abfall an. Bei den wesentlich gefährlicheren schwach gebundenen Asbestprodukten, soweit sie in Wohngebäuden eingebaut sind, handelt es sich um Feuerschutz- oder Dämmplatten. In Industriebauten findet man vor allem Spritzasbest. Weichasbestprodukte dürfen unter hohen Schutzvorkehrungen nur von Fachfirmen (Sachkundenachweis nach TRGS 519) ausgebaut und entsorgt werden.

Gesetzliche Vorgaben zur Asbestentsorgung

Nach Art. 3 der Bayerischen Bauordnung ist der Bauherr verpflichtet, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Hieraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, vor Beginn von Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen das Gebäude oder den Gebäudeteil auf das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe zu untersuchen; er hat sich hierzu eines sachkundigen Unternehmens zu bedienen. Sind im Gebäude asbesthaltige Bauteile enthalten, hat der Unternehmer nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) die vorgesehenen Arbeiten unverzüglich, spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Baumaßnahme, dem Gewerbeaufsichtsamt Coburg anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht nach der Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Privatpersonen. Dennoch hat auch der Privatmann bei der Entsorgung von Asbestzement nach § 15 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zu sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann er am ehesten durch Beachtung der einschlägigen Technischen Regeln, in diesem Fall der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zum Umgang mit Asbest, erreichen. Auch bei baugenehmigungsfreien Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen gelten die oben aufgeführten Grundsätze.

Worauf ist nach der TRGS 519 zu achten?

Die TRGS 519 gilt für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallentsorgung. Für Asbestzementprodukte sind vor allem folgende Regelungen zu beachten:

  • Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind mit grundwasserneutralen, faserbindenden Mitteln zu besprühen oder während der Arbeiten feucht zu halten
  • Bauteile sind abzuschrauben
  • Nicht abschraubbare Bauteile sind nur in genässtem Zustand herauszubrechen
  • Es ist möglichst wenig Bruch zu verursachen
  • Bruchteile sind feucht zu halten
  • Dachflächen und Fassaden dürfen nicht mit Hoch- oder Niederdruckreinigungsgeräten, Drahtbürsten oder anderen harten Gegenständen gereinigt werden.
  • Das Reinigen von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten ist nicht zulässig.
  • Kleinteile sind in Behältnissen zu sammeln.
  • Asbestzementteile sind von der Abbruchstelle zum Transportbehälter bzw. Fahrzeug zu tragen.
  • Teile dürfen nicht geworfen werden, Schuttrutschen jeder Art sind unzulässig.
  • Ausgebautes asbesthaltiges Material muss einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung über die Deponie Blumenrod zugeführt werden.
  • Eine Entsorgung über eine Bauschuttdeponie oder über eine Bauschuttrecyclinganlage ist nicht zulässig.
  • Mit asbesthaltigem Staub verschmutzte Teile, z.B. Glaswollmaterialien, Teppichböden, Schutzkleidung, Filter usw., sind mit Faserbindemittel zu behandeln oder staubdicht in Säcke zu verpacken.
  • Vor dem Abtransport sind die Asbestzementteile zu durchfeuchten, sofern sie nicht mit faserbindenden Mitteln behandelt wurden oder staubdicht verpackt sind.
  • Ausgebaute Asbestzementprodukte dürfen nicht veräußert oder wiederverwendet werden.                                  

                  

Auch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) weißt auf wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die eigene Gesundheit sowie der der Nachbarschaft hin.

        


Asbestentsorgung im Landkreis Lichtenfels

Die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen ist über den Zweckverband für Abfallwirtschaft (ZAW) geregelt und hat über die Deponie Blumenrod zu erfolgen. Für die Anlieferungen sind die Anforderungen im Merkblatt des ZWA zusammengefasst.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Dirauf
Tel.: 09571/18-3413
Zimmer: 207
Gebäude: Kronacher Str. 28
Herr Dirauf
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