Anzeige- und Erlaubnispflicht nach §§ 53 und 54 KrWG
Erlaubnis nach § 54 KrWG
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 KrWG einer Erlaubnis.
Bestimmte Unternehmen/Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen; sind aber allerdings anzeigepflichtig. U. a. sind dies:
- Entsorgungsfachbetriebe,
- wirtschaftliche Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, z. B. Handwerker,
- Paket-, Express- und Kurierdienste
Anzeige nach § 53 KrWG:
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen.
Auch Unternehmen, die im Rahmen ihres Gewerbes erzeugte eigene (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle befördern, z. B. Handwerker müssen die Anzeige vornehmen. Ausgenommen sind hier Sammler, die nicht mehr als 20 t nichtgefährliche Abfälle und 2 t gefährliche Abfälle transportieren.
Anzeige nach § 18 KrWG:
Grundsätzlich besteht nach § 17 KrWG für Abfälle aus privaten Haushalten eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger.
Ausnahmen bestehen nach § 17 Abs. 2 KrWG für die Abfälle,
- die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder
- die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Solche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit nach § 18 KrWG bei der Behörde anzuzeigen, auf deren Gebiet die Sammlung durchgeführt werden soll.
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Anzeige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, 520 KB |
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Anzeige gewerbliche Sammlung, 118 KB |
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Antrag Erlaubnis Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, 417 KB |
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Anzeige gemeinnützige Sammlung, 128 KB |