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Umwelttipp 04-2023: Ab März ist erstmal Schluss mit dem Schnitt von Hecken- und Gehölzen


Zum Schutz von Brut- und Lebensstätten vieler Tierarten: Verbot von Gehölzrückschnitt / Die untere Naturschutzbehörde informiert
 

LICHTENFELS (23.02.2023). Nach und nach kommen sie zurück aus ihren Winterquartieren: die heimischen Vögel, Insekten und sonstige Tierarten. Sobald die Temperaturen wieder milder werden, beginnen diese Tiere, Brut- und Niststätten zur Aufzucht ihrer Jungen zu suchen bzw. zu bauen. Dafür werden vor allem Hecken, Sträucher oder sonstige Gehölze heran-gezogen.

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„Meist befinden sich Nester oder Höhlen der Tiere an Orten, an denen sie für Menschen entweder schwer erkennbar sind oder nicht unbedingt er-wartet werden“, weiß Johanna Reihs von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt Lichtenfels. Um keine Störungen zu verursachen oder den Lebensraum von Vögeln oder anderen Tieren während der Brut- und Nistzeit zu zerstören, gibt das Bundesnaturschutzgesetz vor, dass das Abschneiden, das Auf-den-Stock-Setzen oder die Beseitigung von Bäumen in der freien Natur, von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. September eines jeden Jahres verboten ist. Besonders für Privatpersonen ist zu beachten, dass in diesem Zeitraum beispielsweise auch Hecken oder Gebüsche im hauseigenen Garten nicht stark zurückgeschnitten oder beseitigt werden dürfen.

Auch wenn die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes streng sind, sind im Frühjahr und Sommer trotzdem schonende Form- und Pflege-schnitte an den Gehölzen  zulässig. Dies entspricht der Entfernung des durchschnittlichen jährlichen Zuwachses. Auch sind Schnittmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie die Beseitigung von Einzelbäumen im Privatgarten erlaubt. Dennoch ist bei solchen Maß-nahmen stets darauf zu achten, dass keine Störung, Beseitigung oder sonstige Beeinträchtigung der Tiere, ihrer Nester oder Lebensstätten erfolgt. Die artenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sind also zu jeder Zeit zu berücksichtigen, erläutert Johanna Reihs weiter.

Bevor Sie also zwischen dem 1. März und 30. September mit Baumpflegemaßnahmen, Heckenschnitten etc. loslegen, rät die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Lichtenfels, den Gehölzrückschnitt bzw. die Beseitigung in die Herbst- oder Wintermonate zu verschieben, denn Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. 

Sollten dennoch Arbeiten an den genannten Gehölzen beabsichtigt sein, wird empfohlen, sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde über die Zulässigkeit der konkreten Maßnahme zu informieren. Sie sind unter der E-Mail-Adresse umweltzentrum@landkreis-lichtenfels.de oder unter der Telefonnummer 09571/18-9045 erreichbar. 
 

Die Entfernung ganzer Äste an Bäumen in der freien Natur ist ab 1. März verboten. Foto: Landratsamt Lichtenfels/Thomas Fischer

Die Entfernung ganzer Äste an Bäumen in der freien Natur ist ab 1. März verboten, da dies nicht als Form- und Pflegeschnitt anzusehen ist.
Foto: Landratsamt Lichtenfels/Thomas Fischer

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