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Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs


Das Sachgebiet Gesundheit ist für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern, vollstationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Hospizen zuständig. 

Arztpraxen und Zahnarztpraxen sollen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann überprüft werden, wenn Hinweise auf Verstöße gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften vorliegen.

Gesetzliche Grundlagen sind u. a. das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.           

Was wird überprüft?

  • die Nachweise über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel,
  • Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine,
  • Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln,
  • die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln,
  • der Bestand der Betäubungsmittel und
  • die Verschreibung von Betäubungsmitteln.

Ausstellen von Bescheinigungen für Landkreisbewohner, die mit betäubungsmittelpflichtigen Medikamenten behandelt werden und ins Ausland reisen möchten.

Grundsätzlich gilt:

Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von einem Arzt verschrieben wurden, darf der Patient in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlichen Reisebedarf für 30 Tage mitführen. Die Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht möglich!

Für die Reise in ein Land des Schengener Abkommens brauchen Patienten eine Bescheinigung des Arztes. Diese muss vom Gesundheitsamt beglaubigt werden.

Bescheinigung Mitführen von Betäubungsmitteln Schengener Abkommen Bescheinigung Mitführen von Betäubungsmitteln Schengener Abkommen, 105 KB
Information Staaten des Schengener Abkommens Information Staaten des Schengener Abkommens, 82 KB

Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß den »Richtlinien für Reisende« des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung sollte ebenfalls vom Gesundheitsamt beglaubigt und bei der Reise mitgeführt werden.

Bescheinigung Mitführen von Betäubungsmitteln international Bescheinigung Mitführen von Betäubungsmitteln international, 21 KB

Weitere Informationen 

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Kohlase
Tel.: 09571/18-2602
Zimmer: G 03
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24
Frau Ritter
Tel.: 09571/18-2601
Zimmer: G 03
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24