Anzeigepflicht der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe bei selbstständiger Berufsausübung
- Heilpraktiker
- Heilpraktiker mit Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie
- Diätassistenten
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Logopäden
- Podologen
- Nichtärztliche Psychotherapeuten
- Med. Bademeister und Masseure
- Physiotherapeuten
- Rettungsassistenten
- Orthoptisten
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
- Medizinisch-technische Radiologieassistenten
- Ergotherapeuten
Für diese Berufsgruppen besteht Anzeigepflicht, d. h. Sie müssen den Beginn und das Ende ihrer selbstständigen Tätigkeit dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Zu Beginn der Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.