Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) - Untersuchung auf Legionellen
Die Betreiber von Wasserverteilungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e der TrinkwV (Hausinstallationen) sind verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch hinzuweisen auf § 4 Abs. 1 und 3 (Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist).
Anlage 4 Teil II Buchstabe b (Untersuchung von Trinkwasserinstallationen nach § 14 Abs. 3) der TrinkwV regelt, dass der Parameter Legionella spec. mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben n. § 14 Abs. 3 zu untersuchen ist. Wenn der technische Maßnahmenwert eingehalten wird (<100KBE), ist die nächste Untersuchung in drei Jahren erforderlich, sofern die Anlage und die Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Für die in § 3 Absatz 2 Buchstabe e TrinkwV genannten Wasserversorgungsanlagen (Anlagen der Trinkwasserinstallation) besteht keine Anzeigepflicht, jedoch die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen und die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (>100 KBE) unverzüglich anzuzeigen. Daher kann eine Übersendung der Untersuchungsergebnisse, die unter dem technischen Maßnahmenwert liegen, entfallen.
Die Erstuntersuchung war bis zum 31.12.2013 durchzuführen.
Insgesamt ist die Untersuchung von mindestens 3 Proben notwendig (Steigstrang, Wohnung, Rücklauf).
Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (TMW) für Legionellen gemäß § 16 Abs. 1 und der Maßnahmen nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001:
Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sieht das DVGW Arbeitsblatt W 551 folgende Maßnahmen vor:
Bewertung der Befunde bei einer orientierenden Untersuchung
Legionellen (KBE/100 ml)1 |
Bewertung | Maßnahme |
weiter-gehende Unter-suchung3 |
Nachunter-suchung |
> 10000 | extrem hohe Kontamination | Direkte Gefahren-abwehr erforderlich,(Desinfektion u. Nutzungseinschrän-kung, z.B. Duschverbot) Sanierung erforderlich | unverzüglich | 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung |
> 1000 | hohe Kontamination | Sanierungserfordernis ist abhängig vom Ergebnis der weitergehenden Untersuchung | umgehend | - |
> 100 | mittlere Kontamination | keine | innerhalb von 4 Wochen | - |
< 100 | keine geringe Kontamination | keine | keine | nach 1 Jahr (nach 3 Jahren)2 |
1 = KBE = koloniebildende Einheit
2 = Werden bei zwei Nachuntersuchungen im jährlichen Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml nachgewiesen, kann das Untersuchungsintervall auf maximal 3 Jahre ausgedehnt werden.
3 = Wird die orientierende Untersuchung gleich mit einem Probeumfang durchgeführt, der dem einer weitergehenden Untersuchung entspricht, gelten die in der Tabelle 1 b angegebenen Maßnahmen direkt.
Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber gemäß § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verpflichtet, unverzüglich:
- selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Verbraucher erforderlich sind,
- das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten
- und die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.
Zu diesen Maßnahmen hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.
Das Ergebnis der Nachuntersuchung ist dem Sachgebiet Gesundheit vorzulegen.