Wer benötigt eine Belehrung nach § 43 IfSG?
Personen die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen im Rohverzehr
- Personen in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
- Personen die mit Bedarfsgegenständen, die für die o. g. Tätigkeiten verwendet werden so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die angeführten Lebensmittel zu befürchten ist
- Spül- und Reinigungspersonal, welches Behältnisse für Lebensmittel oder Geräte für die Be-oder Verarbeitung von Lebensmitteln berührt
Wer benötigt keine Belehrung nach § 43 IfSG?
Der privat hauswirtschaftliche Bereich, Personal, das ausschließlich mit verpackten Lebensmitteln umgeht.
Onlinebelehrung - Bitte beachten sie die Hinweise
Das Gesundheitsamt Lichtenfels hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen einen Termin für die Onlinebelehrung.
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Bitte schalten Sie das Endgerät 10 Minuten vor dem Termin an. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf angerufen.
- Sie zeigen Ihren Personalausweis, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen und der angemeldeten Person live stattfinden kann.
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Danach haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Acht Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
- Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an gesundheitswesen@landkreis-lichtenfels.de
- Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
- Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?
Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.
Minderjährige Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.
Schulpraktika
Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.
Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 42
Wann darf eine Tätigkeit beim Umgang mit Lebensmitteln nicht ausgeübt werden?
Nach § 42 (1) bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht an:
- akuter infektiöser Gastroenteritis ausgelöst durch Salmonellen
- Shigellen u. a.
- Typhus, Paratyphus
- Virushepatitis A und E
- infizierte Wunden bzw. Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit der Weiterverbreitung von Krankheitserregern über Lebensmittel besteht
- Ausscheider von Salmonellen, Shigellen, EHEC, Choleravibrionen
Was ist zu veranlassen, wenn solche Krankheitsanzeichen auftreten?
- Treten solche Hinderungsgründe auf, muss dies unverzüglich dem Arbeitgeber / Dienstherrn mitgeteilt werden (§ 43 (2))
- Arztbesuch
- Der Arbeitgeber / Dienstherr leitet die weiteren erforderlichen Maßnahmen ein (§ 43 (3))
- Wer mit Lebensmitteln umgeht muss zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung zeigen und Hygieneregeln beachten
Belehrung für ehrenamtliche Helfer
Es ist davon auszugehen, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht "gewerbsmäßig" tätig sind. Sie unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Leitfäden (in verschiedenen Sprachen) für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln finden Sie hier:
Unterschriftenliste_Verein, 12 KB |