Für den Transport von Tieren gilt es verschiedene tierschutzrechtliche Regelungen zu beachten.
Die Tierschutztransportverordnung und die Verordnung (EU) 1/2005 enthalten allgemeine Bedingungen bzw. Vorschriften, die jeder, der Tiere im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert, beachten muss.
- Die Tiere müssen transportfähig sein!
- Derjenige, der Tiere transportiert, muss sachkundig sein.
- Das Transportmittel muss geeignet sein.
- Die Tiere müssen angemessen versorgt sein.
- Transporte sind so zu organisieren, dass sie so kurz wie möglich andauern.
In Abhängigkeit von Transportentfernung und -dauer müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
unter 50 km Entfernung oder im Rahmen der Wandertierhaltung | Für Landwirte, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Fahrzeugen über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb oder Tiere mit eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Rahmen der Wandertierhaltung transportieren, gelten nur die oben genannten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren. |
bis 65 km Entfernung |
Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 (10) Stunden einschließlich Transportpapiere. Zulassung und Befähigungsnachweis sind nicht erforderlich. |
ab 65 km Entfernung bis zu 8 (10)* Stunden |
Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 (10) Stunden einschließlich Transportpapiere, Befähigungsnachweis und Zulassung als Tranportunternehmer Typ 1.
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lange Beförderungen ab 8 Stunden |
Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 (10) Stunden einschließlich Transportpapiere, ( bei Grenzüberschreitung Fahrtenbuch) Befähigungsnachweis und Zulassung als Tranportunternehmer Typ 2, sowie Zulassung des Transportfahrzeuges für lange Beförderungen. |
* für nationale Transporte
Antragsformular Befähigungsnachweis Tiertransport Art 17 Abs. 2 VO EG 01-2005 (002), 518 KB |
Antragsformular Transportmittel für lange Beförderungen, 1339 KB |
Information Tierbörsen Transport Tierschutz, 85 KB |