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Themen / Inhalt

Informationen für Pferdehalter (tierseuchen- und arzneimittelrechtliche Information)


1. Tierseuchen- und Viehverkehrsrecht

1.1.  Anzeige der Tierhaltung beim Veterinäramt


Jegliche Nutztierhaltung muss gemäß § 26 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung spätestens mit Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Behörde, registriert werden. Zur Registrierung verpflichtet ist derjenige bei dem die Equiden untergebracht sind. Die Meldung erfolgt unter Angabe von:

  • Name, Adresse und Betriebsnummer
  • Tierart und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie
  • der Nutzungsart und dem Standort der Tiere

1.2.  Betriebsregistrierung beim Amt für Landwirtschaft
Beim Amt für Landwirtschaft ist die Haltung ebenfalls zu registrieren. Auch hier ist derjenige registrierungspflichtig, bei dem die Tiere untergebracht sind.
Das Amt für Landwirtschaft teilt im Rahmen der Registrierung eine Betriebsnummer zu. Diese muss z.B. bei der Bestellung von Transpondern angegeben werden.
Die Adresse des Amtes für Landwirtschaft finden Sie unter Nummer 3.

1.3.  Anzeige bei der Tierseuchenkasse
Die Haltung von Pferden muss bei der Bayerischen Tierseuchenkasse angezeigt werden, da Pferde beitragspflichtig sind.

Die Adresse der Tierseuchenkasse finden Sie unter Nummer 3.

1.4.  Kennzeichnung

Equiden, die bis zum 30.06.2009 registriert wurden und aus dieser Zeit bereits einen Pass besitzen, benötigen keine weitere Kennzeichnung.

Nicht registrierte Equiden, die vor dem 30.06.2009 geboren wurden, sind elektronisch zu kennzeichnen. Für diese Tiere muss ein Equidenpass beantragt werden.

Ab dem 01. Juli 2009 geborene Equiden müssen mittels elektronischer Kennzeichnung (Transponder) gekennzeichnet werden.

  • Equiden, die im Zeitraum 01.01. – 30.06. eines Jahres geboren wurden, sind bis zum Ablauf des Geburtsjahres zu kennzeichnen.
  • Equiden, die im Zeitraum 01.07. – 31.12. eines Jahres geboren wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum zu kennzeichnen.

1.5.  Bezug der Kennzeichnung
Die Anmeldung zur Kennzeichnung erfolgt durch denjenigen bei dem die Equiden untergebracht sind, im Folgenden als Equidenhalter bezeichnet. Er hat für seinen Standort über eine Betriebsnummer zu verfügen (siehe Punkte 1.1 und 1.2) und handelt im Auftrag des Tiereigentümers.

Mitglieder von Zuchtverbänden melden die zu kennzeichnenden Equiden beim Beauftragten des jeweiligen Zuchtverbandes.
Die Kennzeichnung erfolgt dann durch den Tierarzt.

Equidenhalter, die keinem Zuchtverband angehören, melden ihre zu kennzeichnenden Equiden beim „Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V. Dem Equidenhalter wird nach der Meldung ein Transponder sowie der Antrag auf einen Equidenpass zugesandt.
Die Kennzeichnung selbst wird durch den Tierarzt durchgeführt. Nach der Kennzeichnung ist der Antrag auf den Equidenpass wieder an den Landeszuchtverband zu senden.

Die Adresse des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter finden Sie unter Nummer 3.

1.6.  Anzeigepflichten
Bei der Equidenpass ausstellenden Stelle sind Besitzerwechsel und Verendungen von Pferden zu melden.

1.7. Kremierung von Pferden

Merkblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden Merkblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden, 1674 KB
Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung, 1013 KB

2. Arzneimittelrecht

2.1.  Grundsätzliches
Bei der Beantragung des Equidenpasses ist anzugeben, ob das Tier am Ende seiner Nutzung als lebensmittellieferndes Tier behandelt wird oder nicht.

Wird das Tier als Schlachtequide erfasst, ist dies jederzeit änderbar.
Wurde das Tier als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ angegeben, ist das unumkehrbar.

2.2.  Dokumentation von Arzneimittelanwendungen bei Schlachtequiden
Jeder Betrieb der Tiere zur Lebensmittelgewinnung hält ist verpflichtet über Erwerb und Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln Nachweise zu führen. Die Aufzeichnungen über Arzneimittelanwendungen bei lebensmittelliefernden Tieren haben chronologisch und unverzüglich zu erfolgen. Eine bestimmte Form der Dokumentation ist nicht mehr vorgeschrieben.

Folgende Angaben müssen jedoch vorhanden sein:

  • Anzahl, Art und Identität der/s Tiere/s
  • Standort der/s Tiere/s zum Behandlungszeitpunkt, wenn dies zur Identifizierung nötig ist
  • Arzneimittelbezeichnung und Nr. des tierärztlichen Abgabebeleges
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der behandelnden Person

Davon kann abgesehen werden, wenn der Tierarzt die Aufzeichnungen zum Nachweis der Arzneimittelanwendung selbst vornimmt und unterschreibt. Dies kann in Form des Anwendungs- und Abgabebeleges oder eines entsprechenden Dokumentes erfolgen, der dann als Kombibeleg weitergeführt werden kann.

Die Aufbewahrungsfrist für abgeschlossene Bestandsbücher samt der zugehörigen Belege des Tierarztes beträgt fünf Jahre.

Die Nachweise zur Anwendung von Tierarzneimitteln verbleiben im jeweiligen Betrieb.

In kleinen Beständen wird häufig kein Tierarzt benötigt. Hier muss trotzdem ein Bestandsbuch vorhanden sein.

WICHTIG!! Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass er alle Informationen erhält, um seiner Nachweispflicht nachzukommen.

Grundsätzlich gilt: Eine Behandlung mit apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfolgt ausschließlich auf tierärztliche Anweisung.

3. Adressen
Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V
Landshamer Str. 11
81929 München
Tel: 089/926 967 -20026
Fax: 089/907 405
Bezug von Transpondern

Bayerische Tierseuchenkasse
Arabellastraße 29
81925 München
Tel: 089/929 900 0
Fax: 089/929 900 60
Beitragserhebung Tierseuchenkassenbeträge

Amt für Landwirtschaft
Lichtenfelser Straße 9
96231 Bad Staffelstein
Tel: 09561/7690
Vergabe von Betriebsnummern
Eintragung der Betriebsart in die Datenbank (wichtig bei elektronischer
Meldung)

Landratsamt Lichtenfels
Sachgebiet Veterinärwesen
Gabelsberger Str. 24
96215 Lichtenfels
Tel: 09571/18-2301
Fax: 09571/18-2399
Tierseuchenbekämpfung
Auskünfte zu Tierseuchenrecht, Viehverkehrsrecht, Arzneimittelrecht,
Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht.

Meldung der Pferdehaltung (5) Meldung der Pferdehaltung (5), 12 KB

Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer, 283 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Herr Dr. Reimann
Tel.: 09571/18-2305
Zimmer: N208
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24
Frau Dr. Hammon
Tel.: 09571/18-2300
Zimmer: N209
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24