Vergraben toter Heimtiere
Körper von toten Heimtieren sind Material der Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a) iii) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Material der Kategorie 1 ist grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 12 der Verordnung zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Art. 12 der VO (EG) Nr. 1069/2009 zulassen für das Vergraben von toten Heimtieren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1069/2009).
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat von dieser Ausnahme in § 27 Abs. 3 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) Gebrauch gemacht.
Nach § 27 Abs. 3 Tier-NebV dürfen einzelne Körper von toten Heimtieren entweder auf zugelassenen Tierfriedhöfen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden. Weitere Voraussetzungen dafür sind, dass das Gelände nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes und nicht unmittelbar an öffentlichen Wegen oder Plätzen liegt und dass der Körper mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht, vom Rand des Grabes gemessen, bedeckt ist.
Einer Ausnahmeregelung in Form einer Allgemeinverfügung bedarf es danach nicht mehr. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lichtenfels vom 07.06.2006 aufgehoben.