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Mitteilung von Untersuchungsbefunden durch die Lebens- und Futtermittelunternehmer (hier: Dioxin und PCB)


Gemäß § 44 a LFGB  ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.

§ 2 Abs. 2 MitÜbermitV verpflichtet die Lebens- und Futtermittelunternehmer, Mitteilungen nach § 44a Abs. 1 Satz 1 LFGB i. V. m. § 1 MitÜbermitV grundsätzlich in elektronischer Form vorzunehmen. Das BVL hat in diesem Zusammenhang die zu entnehmenden Muster für digitale Dateien sowie Hinweise hierzu erstellt.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilt deshalb mit, dass das BVL für die Datenmeldung zu Dioxinen und PCB aktualisierte Mustertabellen auf seiner Homepage eingestellt hat.

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Herr Rauscher
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