Lebensmittelunternehmer und Mitarbeiter in einem Lebensmittelunternehmen, welche mit bestimmten Lebensmitteln umgehen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) machen.
Diese Erstbelehrung erhalten Sie nach Terminabsprache bei jedem Gesundheitsamt in den Landratsämtern bzw. Kreisfreien Städten, sowie bei einigen Hausärzten.
Diese Erstbelehrungen sind alle zwei Jahre durch eine Folgebelehrung aufzufrischen.
Die Folgebelehrungen sind zu dokumentieren und zusammmen mit den Erstbelehrungen an der Betriebsstätte vorrätig zu halten.
Die Folgebelehrung kann jeder durchführen, wer eine Erstbelehrung nach dem IfSG hat.
Das anhängende Informationsmaterial kann auch zur Selbstschulung genutzt werden.
An diesem Artikel sind im Anhang auch einige Übersetzungen der Inhalte der Folgebelehrung angefügt. Wir weisen ausdrücklich daruf hin, dass diese nicht vollständig aktuell sind. So fehlt in den Übersetzungen die Rechtsänderungen, dass die Folgebelehrung nur alle zwei Jahre zu machen sind und dass die Belehrungen auch beim Umgang mit Sprossen notwendig sind.
Infektionsschutzgesetz Hinweise und Unterschriftenliste, 561 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (portugiesisch), 111 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (französisch), 22 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (polnisch), 47 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (englisch), 28 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (slowakisch), 43 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (rumänisch), 22 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (tschechisch), 52 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (türkisch), 75 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (vietnamesisch), 75 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (kroatisch), 28 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (serbisch), 71 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (spanisch), 22 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (deutsch), 1825 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (ungarisch), 90 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (chinesisch), 168 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (japanisch), 331 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (arabisch), 162 KB |
Protokoll der Mitarbeiter, 9 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (italienisch), 52 KB |
Belehrung Infektionsschutzgesetz (griechisch), 73 KB |