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Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes


Unter Notschlachtung ist die Schlachtung eines frisch verunfallten, aber ansonsten gesunden Tieres außerhalb eines Schlachthofes zu verstehen, dessen Beförderung infolge des Unfalls aus Gründen des Tierschutzes verhindert ist. 

Ein Unglücksfall liegt beispielsweise bei Strangulation, Knochenbruch, inneren oder äußeren Verletzungen mit unstillbaren Blutungen, Ertrinkungs- oder Erstickungsvorgängen, Blitzschlag oder ähnlichen Ereignissen vor, wobei auch plötzlich eintretende stressbedingte Schädigungen und Schockzustände (z. B. durch Transportstress, bedingtes Herz-Kreislaufversagen bei Schweinen) erfasst werden.

Die Notschlachtungsdefinition schließt Vorgänge aus, bei denen die Tiere wegen einer infektionsbedingten oder voranschreitenden Krankheit getötet werden müssen.

Im Falle einer Notschlachtung darf Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sämtliche Anforderungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt sind.

Eine wichtige Anforderung ist, dass die Schlachttieruntersuchung von einem (praktischen) Tierarzt durchgeführt und der Begleitschein nach Anlage 8 zu § 12 Abs. 1 Tier-LMHV von diesem ausgefüllt und bei der Beförderung des notgeschlachteten Tieres mitgeführt werden muss. Damit ist die Schlachttieruntersuchung in diesem Fall nicht mehr dem amtlichen Tierarzt, welcher Fleischbeschau macht, vorbehalten. In diesem Fall muss/hat der beauftragte Lebensmittelunternehmer (Landwirt) die Leistung des praktischen Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte zu vergüten.

 

Tierkörper von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zum Schlachthof befördert werden, wenn:

  • Das geschlachtete und entblutete Tier unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert wird.
  • Das Entfernen von Magen und Därmen darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Das Ausweiden sollte innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein.
  • Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
  • Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers (Landwirt) nach Anlage 7 zu § 10 Abs. 1 Tier-LMHV, der das Tier aufgezogen hat, muss auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden. Hierin ist die Identität des Tieres sowie alle verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen zu verzeichnen.
  • Auf dem Weg zum Schlachthof sind somit zwei Anlage beizufügen: Die Erklärung des Lebensmittelunternehmers nach Anlage 7 und der Begleitschein nach Anlage 8 Tier-LMHV.

 

Verbleibt der Schlachtkörper auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und wird dort ausschließlich für den häuslichen Gebrauch verarbeitet, dann entfällt das Ausfüllen einer Anlage 8 zu § 12 Abs. 1 Tier-LMHV!

 

Ansprechpartner / Kontakt

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Frau Dr. Hammon
Tel.: 09571/18-2300
Zimmer: N209
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24
Herr Dr. Reimann
Tel.: 09571/18-2305
Zimmer: N208
Gebäude: Gabelsbergerstraße 24