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E-Kennzeichen


Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt.
 
Neben reinen Elektrofahrzeugen ist eine Zuteilung des E-Kennzeichens auch für Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb und für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge – so genannte Plugin-Hybridfahrzeuge – möglich.
 
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Erleichterungen erhalten dürfen.
 
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen können bestimmte Bevorrechtigungen im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, wenn diese durch Verkehrszusatzzeichen ausgewiesen sind. Es können Parkplätze an Ladesäulen und gekennzeichnete kostenlose Parkplätze genutzt sowie Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsverboten in Anspruch genommen werden. Auch einzelne dafür vorgesehene Busspuren dürfen befahren werden. Auskünfte über ausgewiesene kostenlose Parkplätze bzw. Sondernutzungen erteilt die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
 
Betroffene Fahrzeugklassen: L3e, L4e, L5e und L7e sowie M1, N1 und N2 (bis zu 4.250 kg Gesamtmasse)
 
Für die Beantragung eines E-Kennzeichens sind folgende Unterlagen erforderlich:
 
Wenn das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen ist und nachträglich ein E-Kennzeichen beantragt wird: 

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) 
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier)
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV-SÜD, DEKRA, GTÜ, KÜS)
  • Kennzeichenschilder (die Entstempelung der Kennzeichenschilder muss, nach Vorzeigen am Schalter, in der Zulassungsstelle durchgeführt werden!)

Wenn das Fahrzeug neu zugelassen oder umgeschrieben wird:

  • Antrag / Vollmacht für die Zulassung
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Führerschein oder ähnliches können nicht anerkannt werden)
  • Versicherungsbestätigung in Form der eVB-Nummer
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier)
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV-SÜD, DEKRA, GTÜ, KÜS)
  • Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug zugelassen (die Entstempelung der Kennzeichenschilder muss, nach Vorzeigen am Schalter, in der Zulassungsstelle durchgeführt werden!)

 
Wegen der Reichweite des Fahrzeugs ist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) wichtig.
 
Anmerkungen: 

  • Eine Zulassung im Auftrag anderer, auch von Kindern oder Ehegatten, ist nur mit Vollmacht und Ausweis dessen, auf den zugelassen werden soll, möglich.
     
  • Bei Zulassung auf eine Firma wird zusätzlich eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt. 

 
Wichtige allgemeine Hinweise:

  • Bei der Zulassung auf Minderjährige ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage von deren Personalausweisen erforderlich. Bei Sorgeberechtigung muss zusätzlich der Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden. 
     
  • Eine Zulassung richtet sich nur noch nach dem melderechtlichen Hauptwohnsitz. Eine Zulassung auf einen Nebenwohnsitz kommt nicht mehr in Betracht. Juristische Personen (GmbH etc.) lassen auf ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung (nach Handelsregister) zu. Die Halterdaten sind in geeigneter Form nachzuweisen (bei juristischen Personen Handelsregisterauszug, Vollmachten nur noch mit Originalunterschriften etc.). 
     
  • Bitte beachten Sie, dass bei Steuerrückständen oder Gebührenrückständen in unserer Kreiskasse keine Zulassung durchgeführt werden kann! 
     
  • Vordrucke und Merkblätter zur Steuerbefreiung, sowie allgemeine Informationen zur Kfz-Steuer und auch das SEPA-Mandat finden Sie auf den Internetseiten des Zollamtes!

Antrag auf Zulassung Antrag auf Zulassung, 379 KB
Datenschutzhinweis Datenschutzhinweis, 132 KB
Sepa Mandat Sepa Mandat, 116 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Zulassungsstelle
Tel.: 09571/18-9010
Zimmer: E 16
Gebäude: Kronacher Str. 30