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Umschreibung aus einem anderen Landkreis


Um Ihnen unnötige Wartezeiten am Schalter der Kfz-Zulassungsstelle zu ersparen, möchten wir Ihnen einige Tipps geben:

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag / Vollmacht für die Zulassung
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass (Führerschein oder ähnliches können nicht anerkannt werden).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn sich der Halter oder das Kennzeichen ändert
  • Versicherungsbestätigung in Form der eVB-Nummer (nur bei Halterwechsel nötig oder wenn sich die Versicherung bei gleichem Halter ändern soll
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV-SÜD, DEKRA, GTÜ, KÜS)
  • ggf. gültige Sicherheitsprüfung (erforderlich bei LKW, selbstf. Arbeitsmaschinen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, Omnibussen)
  • Kennzeichenschilder, falls Fahrzeug noch zugelassen ist und Kennzeichen gewechselt werden soll (die Entstempelung der Kennzeichenschilder muss, nach Vorzeigen am Schalter, in der Zulassungsstelle durchgeführt werden!)
     

    Anmerkungen:

  • Eine Zulassung im Auftrag anderer, auch von Kindern oder Ehegatten, ist nur mit Vollmacht und Ausweis dessen, auf den zugelassen werden soll, möglich.

  • Bei Zulassung auf eine Firma wird zusätzlich eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt.


Wichtige allgemeine Hinweise:

  • Das Kfz-Kennzeichen kann bei zugelassenen Fahrzeugen ohne Halterwechsel (seit 01.01.2015) und bei Halterwechsel (seit 01.10.2019) beibehalten werden.

    Auch bei Kennzeichenbeibehalt muss das Fahrzeug in der zuständigen Zulassungsstelle umgeschrieben werden.

    Besonderheit bei der Beibehaltung des Kennzeichens ohne Halterwechsel:

    Grundsätzlich muss in diesen Fall die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr vorgelegt und somit auch von einem Leasinggeber nicht mehr angefordert werden. Falls der Fahrzeugbrief allerdings bereits vor dem 01.10.2005 ausgegeben wurde, ist dieser umzutauschen und daher im Rahmen der Zulassung trotzdem notwendig.
    Für die Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Umzug ist es zwingend erforderlich, dass
    in Ihrem Ausweisdokument bereits die neue Wohnanschrift eingetragen ist.
     
  • Bei der Zulassung von Leichtkrafträdern gilt die Betriebserlaubnis als Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
     
  • Bei der Zulassung auf Minderjährige ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage von deren Personalausweisen erforderlich. Bei Sorgeberechtigung muss zusätzlich der Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.
     
  • Eine Zulassung richtet sich nur noch nach dem melderechtlichen Hauptwohnsitz. Eine Zulassung auf einen Nebenwohnsitz kommt nicht mehr in Betracht. Juristische Personen (GmbH etc.) lassen auf ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung (nach Handelsregister) zu. Die Halterdaten sind in geeigneter Form nachzuweisen (bei juristischen Personen Handelsregisterauszug, Vollmachten nur noch mit Originalunterschriften etc.).
     
  • Bitte beachten Sie, dass bei Steuerrückständen oder Gebührenrückständen in unserer Kreiskasse keine Zulassung durchgeführt werden kann!
     
  • Vordrucke und Merkblätter zur Steuerbefreiung, sowie allgemeine Informationen zur Kfz-Steuer und auch das aufüllbare SEPA-Mandat finden Sie auf den Internetseiten des Zollamtes!

Antrag auf Zulassung Antrag auf Zulassung, 379 KB
Datenschutzhinweis Datenschutzhinweis, 132 KB
Sepa Mandat Sepa Mandat, 116 KB

      

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Zulassungsstelle
Tel.: 09571/18-9010
Zimmer: E 16
Gebäude: Kronacher Str. 30