Grundsätzlich dürfen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
- zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten
nicht geführt werden.
Hinweise:
- Feiertage: Unter Feiertage fallen in Bayern Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November) und der 1. und 2. Weihnachtstag.
- Ausnahmen: Bestimmte Fallkonstellationen, wie der Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 StVO), sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich besteht das Fahrverbot auch an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für stark befahrene Autobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße – Ferienreiseverordnung). Die betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen sind in § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung aufgelistet.
Im Folgenden finden Sie das Formular zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
Antrag Sonntagsfahrverbot und Ferienreiseverordnung, 129 KB |
Datenschutzhinweis, 105 KB |