Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) geleistet.
Der Antrag wird in der Regel durch den Haushaltsvorstand gestellt. Anträge sind im Landratsamt Lichtenfels und in den Rathäusern der Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises erhältlich. Die Anträge mit Erläuterungen finden Sie auch als am Bildschrim ausfüllbare PDF-Dateien auf dieser Seite.
Wer erhält Wohngeld?
Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld insbesondere
- Mieter/-innen einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Mehrfamilienhauses als Mietzuschuss (dabei wird an Stelle der Miete der Mietwert zu Grunde gelegt).
Voraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld erhält nicht, wer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) bezieht.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 können Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.