Wohngeld-Plus-Reform:
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html.
Unter https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/wohnen/wohngeld-plus-gesetz/wohngeld-plus-liste.html finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) geleistet.
Der Antrag wird in der Regel durch den Haushaltsvorstand gestellt. Anträge sind im Landratsamt Lichtenfels und in den Rathäusern der Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises erhältlich. Die Anträge mit Erläuterungen finden Sie auch als am Bildschrim ausfüllbare PDF-Dateien auf dieser Seite.
Wer erhält Wohngeld?
Bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld insbesondere
- Mieter/-innen einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss
- Eigentümer/-innen eines Mehrfamilienhauses als Mietzuschuss (dabei wird an Stelle der Miete der Mietwert zu Grunde gelegt).
Voraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld erhält nicht, wer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) bezieht.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 können Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.
Antrag auf Mietzuschuss:
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Antrag_auf_Mietzuschuss_ab_1._Januar_2023, 665 KB |
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Erläuterungen_zum_Antrag_auf_Mietzuschuss_ab_1._Januar_2023, 178 KB |
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Wohngeld - Mietbescheinigung, 461 KB |
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Verdienstbescheinigung Stand 12_22, 284 KB |
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Wohngeld - Kapitalerträge, 229 KB |
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Wohngeld - ergänzende Datenschutzhinweise, 176 KB |
Antrag auf Lastenzuschuss:
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Antrag_auf_Lastenzuschuss_ab_1._Januar_2023, 492 KB |
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Erläuterungen_zum_Antrag_auf_Lastenzuschuss_ab_1._Januar_2023, 177 KB |
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Wohngeld - Darlehensbescheinigung, 294 KB |
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Verdienstbescheinigung Stand 12_22, 284 KB |
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Wohngeld - Kapitalerträge, 229 KB |
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Wohngeld - ergänzende Datenschutzhinweise, 176 KB |