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Pressemitteilung 084-2021: Landkreis Lichtenfels hat seit 3 Tagen eine Inzidenz von über 100


Folgende Änderungen gelten ab Dienstag, 16.03.2021, 00:00 Uhr

LICHTENFELS (15.03.2021). Nach der 12. BayIfSMV sind bestimmte Regelungen an die festgelegte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) gegknüpft.

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. März 2021 bis 14. März 2021, somit an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzungen, somit zum 16. März 2021, 00:00 Uhr die Regelungen, die an eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 geknüpft sind (§ 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV).

Dies sind nachfolgend:

Kontaktbeschränkung
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Sport
Hinsichtlich der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV). Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV). Die Vorgaben an die Belange des Infektionsschutzes und den Hygienestandards müssen erfüllt sein (§ 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV).

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV). Hiervon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfsdienstes (§ 20 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV).

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbil-dungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote
Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbil-dungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV).

Instrumental- und Gesangsunterricht
Der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten
Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kultur-stätten sowie zoologische und botanische Gärten) sind geschlossen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Nächtliche Ausgangssperre
Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung unter-sagt (nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV), es sei denn, dies ist be-gründet auf Grund
1.    eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen, 
2.    der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, 
3.    Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4.    der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5.    der Begleitung Sterbender,
6.    von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7.    von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Des weiteren wurde eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen erlassen, die ebenfalls am 16. März 2021, 0 Uhr in Kraft tritt:

Aufgrund der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen im Landkreis Lichtenfels besteht für die Beschäftigten in
•    vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
•    Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
•    Altenheimen und Seniorenresidenzen

ab 16. März 2021 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, an denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, eine Testpflicht auf das Coronavirus SARS-CoV-2.

Sowohl die Änderung des Inzidenzbereichs als auch die Anordnung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen, gelten solange, bis die 7-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Lichtenfels an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Beides wird amtlich bekannt gemacht. 


 

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