Erstattungsanspruch
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schülerinnen und Schüler an
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
zur nächstgelegenen Schule (= die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist),
- wenn der Schulweg (einfach) länger als 3 km ist oder
- wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder
- wenn eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert.
Bitte beachten Sie, dass Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte nicht übernommen werden können.
Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die Beförderungskosten nicht übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilübernahme bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt mit folgendem Formular:
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Antrag auf Fahrtkostenerstattung ÖPNV, 1404 KB |
Eigenanteil
Erstattet werden die Kosten, die einen Eigenanteil (sog. Belastungsgrenze) übersteigen. Die Belastungsgrenze liegt bei 320 Euro pro Schülerin/Schüler bzw. bei maximal 490 Euro pro Familie (Im Schuljahr 2022/2023 jedenfalls 490,00 € pro Familie).
Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt werden die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet. Bitte fügen Sie in diesen Fällen einen Nachweis (z.B. Kontoauszug oder Bescheid) für den Monat August vor Schulbeginn bei. Beispiel: Bei Erstattungsanträgen für das Schuljahr 2022/2023 wird der Kontoauszug von August 2022 benötigt.
Leistungen im Vorgriff:
Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt können schon zu Beginn des Schuljahres eine kostenfreie Fahrkarte beim Landratsamt beantragen. Dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11. Das Landratsamt bestellt in diesen Fällen die Fahrkarte bereits zu Beginn des Schuljahres; es ist somit nicht nötig, mit dem Kauf der Fahrkarten in Vorleistung zu gehen.
Hierzu füllen Sie bitte den nachstehenden Erfassungsbogen aus (für jedes Schuljahr erneut) und geben Sie diesen in der Schule ab. Bitte fügen Sie einen Nachweis (z. B. Kontoauszug oder Bescheid) für den Monat August vor Schulbeginn bei. Beispiel: Bei Anträgen für das Schuljahr 2023/2024 wird der Kontoauszug von August 2023 benötigt. Die Fahrkarte erhalten die Schülerinnen und Schüler dann am ersten Schultag in der Schule.
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Erfassungsbogen ab 11. Klasse, SJ 23-24, 1281 KB |
privates Kraftfahrzeug
Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden nur dann übernommen, wenn
- eine Verbindung mit dem ÖPNV nicht oder nur teilweise besteht oder
- sich bei der Nutzung des ÖPNV die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an drei oder mehr Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden (pro Tag) gegenüber der Privat-Kfz-Nutzung verlängert oder
- eine dauernde Behinderung die Nutzung des ÖPNV nicht zulässt.
Über die Erstattung der Kosten entscheidet das Landratsamt auf Antrag. Bitte verwenden Sie hierfür die beiden nachfolgenden Vordrucke.
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Antrag auf Anerkennung Privat-Kfz, 362 KB |
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Antrag auf Fahrtkostenerstattung Privat-Kfz, 434 KB |
Abgabetermin
Die Fahrtkosten-Erstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr dem Landratsamt Lichtenfels zukommen zu lassen (vorzugsweise per Post). Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten, dies zu berücksichtigen und von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.