Fahrtkosten-Erstattungsanspruch
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
zur nächstgelegenen Schule (= die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist),
- wenn der Schulweg (einfach) länger als 3 km ist oder
- wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder
- wenn eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert.
Erstattungsfähig sind die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule, wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird. Bitte beachten Sie, dass Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte nicht übernommen werden können.
Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die Beförderungskosten nicht übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Teilübernahme bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist.
Familienbelastungsbetrag:
Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von derzeit 490,00 € (bei Geschwistern der entsprechende Anteil; Anträge von Geschwistern bitte zusammen einreichen) wird von den Gesamtkosten abgezogen.
Der Familienbelastungsbetrag entfällt bei Schülerinnen und Schülern,
- deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht (Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug) für den Monat vor Schulbeginn ist dem Antrag beizufügen).
- deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II erhält (Nachweis (z. B. gültiger Bescheid) für den Monat vor Schulbeginn ist dem Antrag beizufügen).
Leistungen im Vorgriff:
Liegen die oben genannten Voraussetzungen zur Befreiung von der Familienbelastungsgrenze schon bei Beginn des Schuljahres vor, kann bei Vollzeitschülerinnen und -schülern auch eine Fahrkarte beim Landratsamt zu Beginn des Schuljahres beantragt werden.
Hierzu bitten wir Sie, den nachstehenden Erfassungsbogen auszufüllen (für jedes Schuljahr erneut!) und diesen den Schulen oder dem Landratsamt zukommen zu lassen. Zur Überprüfung der Berechtigung ist es erforderlich, dass Sie dem Antrag einen entsprechenden Nachweis (Kontoauszug, Bescheinigung der Familienkasse, Bescheid o. ä.) des Stichmonats August vor Schulbeginn beifügen. Das Landratsamt bestellt in diesen Fällen die Fahrkarte bereits zu Beginn des Schuljahres; es ist somit nicht nötig, mit dem Kauf der Fahrkarten in Vorleistung zu gehen. Die Fahrkarte selbst erhalten die Schülerinnen und Schüler dann am ersten Schultag in der Schule.
Achtung: Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Schulwegen (z. B. FOS mit Praktikum) können keine Leistungen im Vorgriff erhalten.
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Erfassungsbogen ab 11. Klasse, SJ 22-23, 448 KB |
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Erfassungsbogen ab 11. Klasse, SJ 23-24, 1281 KB |
Hinweise:
- Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Hierzu können insbesondere auch der Erwerb und die Nutzung der Bahncard oder der vorausschauende Erwerb von vergünstigten Fahrkarten (z. B. 365-Euro-Tickets, Schülerkarten, Zehnerkarten) zählen, sofern sich damit bezogen auf das gesamte Schuljahr ein preislich günstigeres Ergebnis erzielen lässt.
- Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die nachweislich zusätzlich durch den Schulbesuch entstanden sind.
- Schülerinnen, Schüler und Auszubildende können im gesamten Verbundgebiet des VGN das 365-Euro-Ticket VGN nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VGN.
- Auf den VGN-Linien ist in der Regel das 365-Euro-Ticket das günstigste Ticket, sodass folglich der Familienbelastungsbetrag in Höhe von 490,00 € nicht überschritten wird. In dieses Fällen kann somit keine Fahrtkostenerstattung gewährt werden.
Fahrtkostenerstattung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges:
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung schriftlich anerkannt hat. Informationen hierzu finden Sie unter Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt mit folgendem Formular:
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Antrag auf Fahrtkostenerstattung ÖPNV, 1404 KB |
Abgabetermin:
Die Fahrtkostenerstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr dem Landratsamt Lichtenfels zukommen zu lassen (vorzugsweise per Post). Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung der Anträge auf Fahrtkostenerstattung kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten, dies zu berücksichtigen und von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.