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Rechtliches


Verordnung zu Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
& über mittelfristig wirksame Maßnahmen

Verodnung zu Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV)

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Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Diese Verordung tritt 01.09.22 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.23 außer Kraft

Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten

Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum zum Sparen
Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

Beheizungsverbot von nicht gewerblichen privaten Pools
Die Beheizung von gas- und strombeheizten Pools im Innen- und Außenbereich wird untersagt. Dies bezieht sich nur auf private Pools, die nicht gewerblich genutzt werden und sich in Privatgärten oder Wohngebäuden befinden.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden

Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Gebäuden nicht mehr heizen
Damit der Energieverbrauch sinkt, ist es sinnvoll, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür sicherheitstechnische Anforderungen. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand wird dies nun in der Verordnung verbindlich geregelt.


19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Liegenschaften
Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, soll in öffentlichen Liegenschaften eine Temperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad festgelegt werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Kliniken und Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen werden davon ausgenommen.

Verbot von Durchlauferhitzern für Waschbecken in öffentlichen Liegenschaften
In öffentlichen Liegenschaften sollen keine Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung an Waschbecken mehr genutzt werden, sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen.

Beleuchtung von Gebäuden oder Denkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Denkmälern, die eine rein repräsentative bzw. ästhetische Funktion haben, sollen ausgeschaltet werden.

Maßnahmen für Unternehmen

Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
Um Privathaushalten eine klare Entscheidungsgrundlage für Ihren Beitrag zum Energiesparen zu ermöglichen, müssen sie über ihren aktuellen Verbrauch und die damit verbundenen voraussichtlichen Kosten ausreichend informiert sein. Sie müssen auch darüber informiert sein, welche konkreten Möglichkeiten bei ihnen bestehen, Gas einzusparen bzw. weniger oder effektiver zu heizen. Deshalb werden die Gasversorger sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von größeren Wohngebäuden verpflichtet, ihre Kunden bzw. die Mieterinnen und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die damit verbundenen Kosten und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.

Beleuchtung von Werbeanlagen (Außenwerbung)
Beleuchtete Werbeanlagen sollen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden.

Absenkung von Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten
Für die Arbeitsräume privater Arbeitgeber wird die derzeit geltende Mindesttemperatur um 1 Grad auf 19 Grad abgesenkt. Damit wird ein Spielraum für Arbeitgeber eröffnet, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen und eine Temperaturabsenkung nach eigener Einschätzung im eigenen Betrieb rechtssicher zu ermöglichen.


Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)

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Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden

Pflicht zu jährlichen Heizungsprüfung
Viele Heizungen verbrauchen unnötig viel Energie, weil sie z.B. noch in der Werkseinstellung oder ohne Nachtabsenkung laufen. Wer Heizungen einem regelmäßigen Check unterzieht und sie optimiert, kann daher Energie und Geld sparen. Dazu gehört es zum Beispiel, die Vorlauftemperaturen zu senken oder nachts weniger zu heizen. Diesen Heizungscheck müssen alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen durchführen. Damit das gelingt, wird der Heizungscheck künftig gesetzlich vorgegeben: mit einer Frist bis zum Ablauf der übernächsten Heizperiode (2023/24). Die Durchführung bedarf einer engen Abstimmung der Gebäudeeigentümer, des Handwerks und der Schornsteinfeger.

Pflicht zum hydraulischen Abgleich
Mehr Effizienz lässt sich auch über den hydraulischen Abgleich erzielen, weil dann das Heizwasser optimal verteilt wird. Diesen Abgleich sollen künftig alle Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis vornehmen, insofern er bisher nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Bei Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten muss dies bis September 2023 erfolgen, ab sechs Wohneinheiten bis September 2024. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m²) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.

Pflicht zum Austausch ineffizienter Heizungspumpen
Der Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen in Gebäuden, mit Erdgasheizungen wird verbindlich werden – auch das ist eine Investition, die sich rechnet. Denn ungesteuerte Heizungspumpen, wie Heizkreispumpen oder Zirkulationspumpen, sind große Energiefresser. Der Austausch von Heizungspumpen refinanziert sich innerhalb der Nutzungsdauer, teilweise mehrfach.

Einsparungen in Unternehmen

Verpflichtung zu wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen 6 durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z.B. Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Verpflichtungen und freiwilliges Engagement ergänzen & verstärken sich
Die beiden Verordnungen sind Teil eines Maßnahmenbündels. Neben den unmittelbaren Einspareffekten sollen die Maßnahmen auch eine Signal- und Vorbildwirkungen haben. Sie zielen somit auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Oftmals kann nur vor Ort sachgerecht entschieden werden, wie wirksame Energieeinsparungen schnell und effektiv umgesetzt werden können. Diese Vorbild- und Signalfunktion trifft auf ein Umfeld, in dem sich bereits jetzt sehr viele Länder und Kommunen, Privathaushalte und Unternehmen auf eigene Aktivitäten vorbereiten und bereits erste Einsparmaßnahmen umsetzen.

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