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Jugendschutz und Erziehungsbeauftragung


Jugendschutz und Erziehungsbeauftragung

Eine "erziehungsbeauftragte Person" ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht). Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass die beauftragte Person vertrauenswürdig und in der Lage und willens ist, den Auftrag auch gewissenhaft wahrzunehmen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek.

Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die Berechtigung einer erziehungsbeauftragten Person im Zweifelsfall überprüfen. Erforderlich ist eine schlüssige Darlegung des Auftrags. Dabei reicht es aus, wenn der Auftrag der Eltern glaubhaft erklärt werden kann oder wenn die Eltern des betroffenen Kindes/Jugendlichen ihn am Telefon bestätigen. Schriftliche Übertragungen der Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“) werden häufig von den Veranstaltern zur Verfügung gestellt, um eine an den situativen und örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltung ausgerichtete Kontrolle zu gewährleisten.

Was ist bei einer Erziehungsbeauftragung zu beachten - Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz Was ist bei einer Erziehungsbeauftragung zu beachten - Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz, 194 KB

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