Alkoholische Mixgetränke "Alcopops" - eine nicht ungefährliche Modeerscheinung
Bezeichnungen wie "Rigo", "Smirnoff-Ice" oder "Bacardi-Breezer" sind bei Jugendlichen in aller Munde und es gibt wahrscheinlich nur wenige Teenager, die diese in Mode gekommenen alkoholischen Mixgetränke, sog. "Alcopops", noch nicht konsumiert haben. In Supermärkten bzw. Tankstellen werden sie zum Kauf und in Gaststätten zum Verzehr angeboten.
Ärzte haben wiederholt gewarnt, dass immer mehr Kinder und Jugendliche die "Alcopops" auf Basis von Rum, Wodka oder Whiskey bis zum Umfallen trinken. Die Mixgetränke sehen zwar harmlos aus, doch eine handelsübliche Flasche enthält immerhin einen doppelten Schnaps. Wegen der Süße ist der Alkohol nicht zu spüren. Vor allem junge Frauen und jene Jugendlichen, die bisher keinen Alkohol mochten, werden so zum Trinken verführt. "Alcopops" als Einstiegsdroge??? - In jedem Fall eine nicht ungefährliche Modeerscheinung.
Viele Jugendliche, Eltern und Händler wissen offenbar nicht, dass "Alcopops" wegen ihrer großen Suchtgefahr erst ab 18 Jahren gekauft werden dürfen. Das Jugendschutzgesetz sieht hierbei folgende Regelung vor:
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist geregelt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke bzw. Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, in der Offentlichkeit an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und auch von ihnen nicht konsumiert werden dürfen.
Der Nebensatz „... die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten“ bezieht sich dabei nur auf Lebensmittel, nicht auf branntweinhaltige Getränke. Bei branntweinhaltigen Getränken kommt es also allein darauf an, ob (egal wie wenig) Branntwein (in der Regel im Destillationsverfahren aus gegorener, alkoholhaltiger Flüssigkeit hergestellt) zugesetzt wurde, oder ob es sich um „anderen Alkohol“ wie Bier, Wein oder Sekt handelt, der durch Gärung, Kelterung etc. hergestellt und nicht zu den oben genannten „hochprozentigeren“ Alkoholika weiterverarbeitet wurde.
Unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG fallen auch die neuen Mixgetränke, die bereits bei Jugendlichen sehr beliebt sind. Sie sind meist mit Rum, Wodka, Tequila oder Whisky versetzt, enthalten zwischen 5 % und bis zu 15 % Gesamtalkohol und sind in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich. Darunter zählen zum Beispiel „Smirnoff Ice“, „Rigo“, „Vibe“, „Fürst Uranov Ice“, „Wodka Gorbatschow“, „Gorbi“, „Czerwi Fresh“, „Whitey“, „Bacardi Breezer“, „Bacardi-Orange“, „White Lime Montajo“, „Sierra Slammer Tropic Tequila“, „Jack-Daniels-Cola“ und andere. Auch wenn diese Mixgetränke manchmal einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als zum Beispiel Wein oder sogar Bier, ändert es nichts an der Tatsache, dass nach der gesetzlichen Regelung diese Mixgetränke nur an Volljährige ausgegeben werden dürfen.
Anders verhält es sich dagegen bei Getränken wie zum Beispiel „Desperados“ oder „Salitos“, die lediglich Bier, das mit künstlichem Tequila-Geschmack versetzt wird, enthalten. Hier ist nur das Aroma und nicht der echte, alkoholhaltige Tequila beigemischt. Demnach ist diesem Bier kein Branntwein zugesetzt worden, sodass Jugendliche über 16 Jahren ohne Begleitung dieses Getränk genauso wie "reines" Bier oder Wein bzw. Sekt kaufen und konsumieren dürfen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir sind gerne für Sie da.
Landratsamt Lichtenfels
Sachgebiet Jugend und Familie
Kronacher Str. 30
96215 Lichtenfels
Tel: 09571/18-110 bzw. 18-223