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Sorgerecht bei Tod eines Elternteils oder der Eltern


Was ist, wenn ich nicht mehr bin?

Oft stellen sich Eltern die Frage: Was passiert, wenn einer der Elternteile stirbt? Wer übt dann das Sorgerecht aus? Sollte diese Frage nicht geklärt werden, kann dies sehr belastend sein.

Sind die Eltern miteinander verheiratet oder haben sie als unverheiratete Eltern Sorgeerklärungen abgegeben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so überträgt das Familiengericht beim Tod der sorgeberechtigten Mutter dem Vater die elterliche Sorge dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Diese Entscheidung des Gerichts wird u.a. auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind besteht.

Wenn einem Elternteil auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, z.B. bei der Scheidung, die elterliche Sorge vor seinem Tod allein zustand, so ist eine neue gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Die gemeinsam sorgeberechtigen Eltern können für den Fall, dass sie beide versterben durch Testament erklären, wer Vormund ihres Kindes werden soll. Daran hat sich das Familiengericht grundsätzlich zu halten. Wurde keine Verfügung durch die Eltern getroffen, muss das Familiengericht allein nach dem Wohl des Kindes eine Entscheidung treffen. Die gleiche Möglichkeit der Bestimmung eines Vormundes besteht für einen allein sorgeberechtigen Elternteil, wenn der andere Elternteil für eine Übertragung des Sorgerechts ausscheidet.

Die jeweils örtliche Zuständigkeit der Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialdienstes (s. Kontakt) finden Sie in beigefügter Übersicht.

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