Oft wird von Alleinerziehenden ein Nachweis über das Sorgerecht für ihr Kind verlangt: Zum Beispiel bei der Schuleinschreibung, beim Einwohnermeldeamt, bei der Bank.
Es bieten sich folgende Nachweismöglichkeiten an:
- Alleinerziehend, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren: Hier weisen Sie durch den Beschluss/das Urteil des Familiengerichts nach, wie das Sorgerecht geregelt wurde. Haben Sie keinen Antrag beim Familiengericht gestellt, um das Sorgerecht regeln zu lassen, und haben Sie deshalb nach der Trennung weiter das gemeinsame Sorgerecht, dann dient hierfür eine Abschrift aus dem Familienbuch als Nachweis.
- Alleinerziehend, wenn die Eltern des Kindes bisher nicht verheiratet waren: Haben Sie beim Notar oder beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben, dann haben Sie das gemeinsame Sorgerecht und können dies mit einer Abschrift der Sorgeerklärung dokumentieren. Haben Sie keine Sorgeerklärung abgegeben, dann hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht. Dies kann man durch ein sogenanntes "Negativattest", dass Sie bei Ihrem örtlichen Jugendamt erhalten, belegt werden.Wenn Sie ein Negativattest anfordern wollen, dann drucken Sie einfach den Antrag hierzu aus und senden ihn unterschrieben an das Sachgebiet Jugend und Familie.
Antrag für Negativattest
Bitte beachten Sie, dass diese Nachweismöglichkeiten nur dann gegeben sind, wenn nicht bereits eine das Sorgerecht wieder verändernde gerichtliche Entscheidung (z.B. Sorgerechtsentzug wegen Gefährdung des Kindeswohls) ergangen ist. Dann gilt diese neue Entscheidung! Das Negativattest kann nur von dem Jugendamt ausgestellt werden, in dessen Bereich das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
Die jeweils örtliche Zuständigkeit der Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialdienstes (s. Kontakt) finden Sie in beigefügter Übersicht.
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Antrag_Negativattest, 188 KB |
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Geschäftsverteilung ASD, 215 KB |