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Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen


Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ziel der Maßnahme ist es somit, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Folgen einer vorliegenden Behinderung zu mildern. Für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe übernimmt zunächst das Jugendamt die anfallenden Kosten in voller Höhe. Eine Heranziehung zu den Kosten bei ambulanten Maßnahmen (z. B. Legasthenietherapie) erfolgt nicht. Bei teilstationären Maßnahmen müssen sich die Eltern in der Regel im Rahmen ihrer häuslichen Ersparnisse an den Kosten beteiligen, d. h. die Eltern müssen für jede Mahlzeit, die ihr Kind in der Einrichtung einnimmt, einen festgelegten Betrag entrichten. Zu den Kosten der stationären Unterbringung haben die Kinder und Jugendlichen und ihre Eltern nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen beizutragen.

Einen Antrag auf eine konkrete Hilfe übermitteln wir Ihnen aufgrund der vielfältigen Angebote gerne nach einer persönlichen Beratung.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Brieden
Tel.: 09571 18-4206
Zimmer: 216
Gebäude: Kronacher Straße 30