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Pflegschaften und Vormundschaften


In den durch das bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen wird das Jugendamt Pfleger oder Vormund eines Kindes.

1. Pflegschaft:

Steht eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung, so kann das Jugendamt durch das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern des Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind. Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.

2. Vormundschaft:

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig ist und die Vormundschaft vorher nicht anderweitig einem Einzelvormund übertragen wurde.

Daneben kann das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn das Kind oder der Jugendliche überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht (z.B. bei plötzlichem Tod der/des Sorgeberechtigten oder einem familiengerichtlich angeordnetem Sorgerechtsentzug) und sich kein anderer geeigneter Vormund findet. Auch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) ist ein Vormund zu bestellen.

Weitere Informationen zur Vormundschaft können dem nachfolgendem Link entnommen werden:

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Dein-Vormund-vertritt-Dich-Brosch_C3_BCre,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

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Zimmer: 216
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Zimmer: 215
Gebäude: Kronacher Straße 30
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Zimmer: 215
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