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Adoptionswesen


Das Sachgebiet Jugend und Familie unterhält eine Adoptionsvermittlungsstelle, ab dem 01.01.2003 zusammen mit den Jugendämtern der Landkreise Kronach und Coburg sowie der Stadt Coburg (gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle).

Es wird Beratung in allen Fragen der Adoption angeboten. Man unterscheidet:

  • Fremdadoption
  • Auslandsadoption
  • Stiefkindadoption

1. Fremdadoption

1.1 Bewerbung um ein Adoptivkind:

Von der Adoptionsvermittlungsstelle wird in persönlichen Gesprächen die grundsätzliche Eignung der Bewerber als Adoptiveltern geprüft. Bestimmte Unterlagen sind hierzu vorzulegen (Fragebogen, Lebenslauf, Führungszeugnis, ärztliche Bescheinigung, Einkommensnachweis). Nach der Feststellung der Eignung werden die Adoptivbewerber in eine Adoptionsliste aufgenommen. Da einer sehr geringen Anzahl von Adoptivkindern eine große Zahl von Adoptivbewerbern gegenübersteht, ist in jedem Fall eine mehrjährige Wartezeit einzubeziehen. Auch bei prinzipieller Eignungsfeststellung kann seitens der Adoptionsvermittlungsstelle die Vermittlung eines Adoptivkindes nicht garantiert werden.

1.2 Rechtliche Voraussetzungen:

Jedes Ehepaar, bei dem ein Ehegatte das 25. Lebensjahr und der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann sich um die Aufnahme eines Adoptivkindes bewerben. Alleinstehende können ein Kind annehmen, sofern sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Partner das Kind adoptieren, eine gemeinsame Adoption ist nicht möglich. Ein Kind kann frühestens 8 Wochen nach der Geburt von den leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben werden. Die Adoptionsfreigabe muss notariell erfolgen und ist dann rechtswirksam, wenn sie dem zuständigen Vormundschaftsgericht zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Freigabeerklärung nicht widerrufen werden.
Es gibt verschiedene Formen der Adoption: Die Inkognitoadoption, die halboffene und die offene Adoption. Bei der Inkognitoadoption ist den leiblichen Eltern nicht bekannt, bei welcher Familie ihr Kind aufwächst. Bei der halboffenen Adoption haben Herkunftsfamilie und Adoptiveltern unter Wahrung einer gewissen Teilanonymität Kontakt zueinander. Die Art und die Häufigkeit der Kontakte wird in Absprache miteinander über das Jugendamt vereinbart. Bei der offenen Adoption haben Herkunftsfamilie und Adoptiveltern persönlichen Kontakt miteinander, oft auch noch nach der Adoption.

1.3 Adoptionspflege:

Mit der Aufnahme eines Adoptivkindes in den Haushalt der Adoptiveltern beginnt die Zeit der Adoptionspflege. Dies heißt, dass die Annahme erst ausgesprochen werden soll, wenn das Kind über einen angemessenen Zeitraum in der Adoptivfamilie gelebt hat. Der Adoptivfamilie und dem anzunehmenden Kind soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich aneinander zu gewöhnen und erste gegenseitige Bindungen herzustellen. Das Jugendamt ist in dieser Zeit Vormund des Kindes. Vormund und Adoptionsvermittlungsstelle begleiten die Adoptiveltern und das Kind während der Adoptionspflegezeit. Diese dauert bei einem Säugling ca. 1 Jahr, bei einem älteren Kind entsprechend länger, da hier von einer längeren Eingewöhnungszeit auszugehen ist.

1.4 Adoptionsverfahren:

Nach dem Ablauf der Adoptionspflegezeit stellen die Adoptiveltern notariell den Antrag auf Adoption des Kindes. Der Notar leitet den Antrag an das Vormundschaftsgericht weiter. Vom örtlichen Jugendamt fordert das Vormundschaftsgericht eine Stellungnahme an, in der beurteilt werden soll, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Ist dies der Fall und liegen alle notwendigen Unterlagen der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern vor, so spricht das Vormundschaftsgericht die Annahme des Kindes durch die Adoptiveltern aus.

1.5 Wirkung der Adoption:

Mit dem Beschluss der Adoption erlischt die Verwandtschaft des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und deren Herkunftsfamilien. Zugleich beginnt mit der Adoption die Verwandtschaft des Kindes mit seinen Adoptiveltern und deren Herkunftsfamilien. Das Kind erhält den Status eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Ferner erhält das Kind den Namen der Adoptiveltern.

2. Auslandsadoption

2.1 Bewerbung um ein ausländisches Adoptivkind:

Primäre Anlaufstelle für Adoptionsbewerber sind auch bei einer Auslandsadoption die Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter. Diese beraten die Bewerber und erstellen den Eignungsbericht. Häufig wird erst im Rahmen der Beratung deutlich, aus welchem konkreten Land eine Adoption in Betracht kommt. Erst wenn dies feststeht, ist die Bewerbung für das konkrete Land an die entsprechende Auslandsvermittlungsstelle (die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Bayer. Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle freier Träger) zu richten. Mehrfachbewerbungen sind ausgeschlossen. Unzulässig ist auch die Durchführung eines Adoptionsverfahrens direkt im Ausland ohne Beteiligung einer zugelassenen Auslandsvermittlungsstelle. Die Vermittlung eines Kindes erfolgt über die zugelassene Auslandsvermittlungsstelle nach Absprache mit dem örtlichen Jugendamt.

2.2 Rechtliche Voraussetzungen:

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Adoption eines ausländischen Kindes und die Verfahrensabläufe einer Auslandsadoption richten sich zunächst nach den Gesetzen des Herkunftslandes des Kindes und danach, ob ein Kind zum Zwecke der Adoption ins Inland geholt wird oder ob die Adoption bereits im Herkunftsland des Kindes stattgefunden hat. In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, die Auslandsadoption in einem Anerkennungsverfahren gerichtlich feststellen zu lassen oder das Adoptionsverhältnis dahingehend umzuwandeln, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes erhält.

2.3 Wirkung der Adoption:

Mit dem Beschluss der Adoption erlischt die Verwandtschaft des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und deren Herkunftsfamilien. Zugleich beginnt mit der Adoption die Verwandtschaft des Kindes mit seinen Adoptiveltern und deren Herkunftsfamilien. Das Kind erhält den rechtlichen Status eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Es erhält grundsätzlich auch den Namen der Adoptiveltern. Das Vormundschaftsgericht kann auch den Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ändern.

3. Stiefkindadoption

3.1 Rechtliche Voraussetzungen:

Jeder Ehegatte kann das Kind/die Kinder seines Ehepartners adoptieren. Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine angemessene Ehedauer (im Landkreis Lichtenfels 1 Jahr) muss der Adoption vorausgehen.Grundlagen einer Stiefkindadoption sind die Einwilligungen der leiblichen Eltern des Kindes/der Kinder, sowie die des Kindes selbst und des Ehegatten des Annehmenden. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss selbst in die Adoption einwilligen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligungen sind notariell zu erteilen. In Ausnahmefällen kann eine Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

3.2 Adoptionsverfahren:

Die Adoption des Stiefkindes ist notariell zu beantragen. Der Notar leitet Antrag und Einwilligungen an das zuständige Vormundschaftsgericht weiter. Das Vormundschaftsgericht fordert vom örtlichen Jugendamt eine Stellungnahme an, in der vor allem der Aspekt, ob die Adoption dem Wohle des Kindes dient, Berücksichtigung findet. Liegen alle erforderlichen Dokumente vor und dient die Adoption dem Wohle des Kindes, spricht das Vormundschaftsgericht die Annahme des Kindes durch seinen Stiefelternteil aus.

3.3 Wirkung der Adoption:

Mit dem Beschluss der Adoption erlischt die Verwandtschaft des Kindes zu seinem abgebenden leiblichen Elternteil und dessen Familie. Zugleich lebt mit der Adoption die Verwandtschaft des Kindes zu seinem Stiefelternteil und dessen Herkunftsfamilie auf. Das Stiefkind erhält somit den rechtlichen Status eines leiblichen Kindes des Stiefelternteils. Das Kind erhält den Ehenamen.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Lutter
Tel.: 09571 18-4227
Zimmer: 218
Gebäude: Kronacher Straße 30
Frau Dohrmann-Häuser
Tel.: 09571 18-4214
Zimmer: 218
Gebäude: Kronacher Straße 30