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Inobhutnahme


Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet.

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.
Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme in dringenden Fällen. Ein Sorgerechtsentzug ist damit nicht verbunden. Sorgerecht kann nur vom Familiengericht entzogen werden, das unter Umständen informiert werden muss.

Die jeweils örtliche Zuständigkeit der Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialdienstes (s. Kontakt) finden Sie in beigefügter Übersicht.

2023 10 24 Geschäftsverteilungsplan ASD 2023 10 24 Geschäftsverteilungsplan ASD, 215 KB

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Seitz
Tel.: 09571 18-4220
Zimmer: 312
Gebäude: Kronacher Straße 30
Frau Heller
Tel.: 09571 18-4221
Zimmer: 310
Gebäude: Kronacher Straße 30
Frau Geißer
Tel.: 09571 18-4250
Zimmer: 311
Gebäude: Kronacher Straße 30
Herr Laschka
Tel.: 09571 18-4245
Zimmer: 309
Gebäude: Kronacher Straße 30
Herr Albert
Tel.: 09571 18-4231
Zimmer: 311
Gebäude: Kronacher Straße 30
Frau Neuhaus-Grosch
Tel.: 09571 18-4229
Zimmer: 312
Gebäude: Kronacher Straße 30
Frau Paul
Tel.: 09571 18-4233
Zimmer: 310
Gebäude: Kronacher Straße 30