Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet.
Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.
Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme in dringenden Fällen. Ein Sorgerechtsentzug ist damit nicht verbunden. Sorgerecht kann nur vom Familiengericht entzogen werden, das unter Umständen informiert werden muss.
Die jeweils örtliche Zuständigkeit der Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialdienstes (s. Kontakt) finden Sie in beigefügter Übersicht.
![]() |
Geschäftsverteilung ASD, 215 KB |