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Beurkundung


Die Jugendämter sind berechtigt, in bestimmten Fällen öffentliche Urkunden zu erstellen, denen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, das ihnen nächstgelegene Jugendamt zur Beurkundung aufzusuchen. Sie müssen nicht zu dem Jugendamt gehen, bei dem z. B. eine Unterhaltsbeistandschaft geführt wird.

Die bei einem Jugendamt vorgenommenen Beurkundungen sind kostenlos. Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Mitzubringen sind der Personalausweis oder Reisepass.

Öffentliche Beurkundungen, die beim Jugendamt vorgenommen werden können, sind insbesondere
 

  • die Anerkennung der Vaterschaft
  • die Zustimmung der Mutter, des Kindes, des Vormundes, des Ehemannes zur Anerkennung der Vaterschaft
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • die Sorgeerklärung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichtverheiratete Eltern.


Aus Urkunden, die eine Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zum Gegenstand haben, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Pfaff
Tel.: 09571 18-4248
Zimmer: 216
Gebäude: Kronacher Straße 30