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Wichtige Informationen zum Unterhaltsvorschuss, 592 KB |
Erhält das Kind eines alleinstehenden Elternteils vom anderen Elternteil nicht den geschuldeten Unterhalt, so kann der Staat mit einem Unterhaltsbetrag in Vorleistung gehen. Der Staat versucht dann, vom anderen Elternteil den Unterhalt wieder zurückzubekommen.
Seit dem 01.07.2017 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsvorschuss.
Seit dem haben Kinder von getrennt lebenden Eltern bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres generell nach den bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die frühere Höchstleistungsdauer von 72 Monaten ist entfallen.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss entweder ohne Leistungen nach dem SGB II seinen Lebensunterhalt bestreiten oder sich zu seinen Leistungen mindestens 600 € brutto hinzuverdienen. Ein weiterer Aspekt wäre, wenn das Kind durch den Unterhaltsvorschuss seinen Bedarf nach dem SGB II decken kann.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2025:
- von 0 bis 5 Jahre 227,00 €
- von 6 bis 11 Jahre 299,00 €
- von 12 bis 17 Jahre 394,00 €
Detaillierte Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum UVG-Antrag (s. Antrag Unterhaltsvorschussgesetz).
Weiterführende Informationen finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de
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UVG-Antrag, 391 KB |
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UVG-Anlage, 80 KB |
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Information UVG leichte Sprache_barrierefrei, 687 KB |
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BY Hinweise nach Art 13 und 14 DSGVO, 134 KB |
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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), 347 KB |