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Versicherungsschutz erloschen


Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.

Sobald eine Versicherung die Zulassungsstelle über die Aufhebung des Versicherungsschutzes informiert, muss die Zulassungsstelle den Fahrzeughalter per Ordnungsverfügung (kostenpflichtiger Bescheid) anschreiben. Die Gründe der Versicherung für die Aufhebung werden der Zulassungsstelle nicht mitgeteilt.

Der Fahrzeughalter muss in diesen Fällen innerhalb von maximal drei Tagen, das Fahrzeug außer Betrieb setzen oder den vollständigen Versicherungsschutz des Fahrzeuges erneut nachweisen. Der Versicherungsschutz kann nur über eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB zur Übermittlung) erlangt werden.

Die eVB zur Übermittlung wird ausschließlich durch Ihre Versicherung elektronisch über den GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) und das Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörde übermittelt. Ein Verarbeiten von persönlich überbrachten oder durch Email, Telefon oder auf dem Postweg übermittelten Versicherungsnachweisen (auch 7-stelligen eVB-Nummern) ist in keinem Fall möglich.

Falls der Fahrzeughalter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird die Zulassungsstelle unverzüglich die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges anordnen.
 

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Zulassungsstelle
Tel.: 09571/18-9010
Zimmer: E 16
Gebäude: Kronacher Str. 30