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Bewachungsgewerbe; Erlaubnis


Bewachungserlaubnis (§ 34 a GewO)

Die Gewerbeordnung (GewO) bestimmt, dass im Regelfall jedermann an jeder Stelle ein selbstständiges Gewerbe beginnen kann. Er muss dies lediglich bei der Stadt / Gemeinde seines Betriebssitzes schriftlich anzeigen. Bei bestimmten Gewerbearten muss aber vorher eine behördliche Erlaubnis eingeholt werden.

Eine Erlaubnis benötigt nach § 34 a GewO, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe).

Wer das Bewachungsgewerbe ausüben will, muss vertrauenswürdig und zuverlässig sein. Er muss deshalb in seinem schriftlichen Antrag für diese Erlaubnis auch Angaben darüber machen, ob er vorbestraft ist und ob er die notwendigen Mittel zur Ausübung dieses Berufes besitzt. All dies ist durch Nachweise zu belegen. Außerdem muss der Antragsteller an einer Unterweisung bei der Industrie- und Handelskammer teilnehmen, in der er über die rechtlichen Vorschriften aufgeklärt wird, die er beachten muss. Wenn jemand in diesem Gewerbe Schusswaffen mit sich führen will, benötigt er außerdem einen Waffenschein (siehe Stichwort Waffenrecht).

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis (z.B. nur Fahrzeugbewachung oder umfassender Personenschutz) und der Größe des Betriebes. Sie beträgt zwischen 100 Euro und 1.250 Euro.

Antrag Bewachungserlaubnis Antrag Bewachungserlaubnis, 127 KB

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