Aufgaben des Personalrat

Die Personalräte haben die Aufgabe, die Interessen der Lehrkräfte und Verwaltungsangestellten gegenüber den vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Das Personalvertretungsgesetz gesteht den Personalräten erhebliche Rechte zu und regelt durch Mitbestimmung und Mitwirkung ein Beteiligungsverfahren, an das Dienststelle und Personalrat gleichermaßen gebunden sind. 
(Um einem Irrtum vorzubeugen: Der Personalrat trifft keine Entscheidungen der Schulbehörden. Er kann sie beeinflussen und er kann, falls er sich mit seiner Dienststelle nicht einigt, die strittige Angelegenheit der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorlegen.)

Initiativrecht 

Insbesondere verfügt er über ein allgemeines Initiativrecht, mit dessen Hilfe er Maßnahmen beantragen kann, welche der Dienststelle und den Beschäftigten dienen. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden

Abgrenzung zu Berufsverbänden 

Es gibt also kaum eine für die Beschäftigten wichtige Maßnahme oder Entscheidung, an der der Personalrat nicht beteiligt wird und es gibt auch kaum eine beamtenrechtliche oder soziale Schwierigkeit, in der man sich nicht vertrauensvoll an den zuständigen Personalrat wenden kann. Für Widersprüche gegen Verwaltungsakte und für Klagen vor den Gerichten ist der Personalrat allerdings nicht zuständig. Hierbei steht einem dann zuverlässig die Rechtsabteilung eines Berufsverbandes zur Seite.

Anregungen und Beschwerden 

Er hat ferner Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Information 

Zur Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrages hat die Dienststelle die Verpflichtung, den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Bei jedem Staatlichen Schulamt besteht ein Personalrat, bei jeder Regierung ein Bezirkspersonalrat und ein Personalrat für Sonderschulen und beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Hauptpersonalrat.

Beteiligungsrechte 

Mitbestimmung und Mitwirkung auf Schulamtsebene  

Die Beteiligungsrechte des Personalrats umfassen 27 Fälle der Mitbestimmung in personellen, sozialen und innerdienstlichen Bereichen, 13 Fälle der Mitwirkung in persönlichen und sozialen Angelegenheiten und 7 allgemeine Aufgaben. Unter anderem wird der Personalrat an folgenden Maßnahmen beteiligt

1. Bei der Einstellung nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes 

2. Bei Beförderungen (z. B. Lehrer A 12 + AZ) 

3. Bei Versetzungen und Abordnungen von mehr als 3 Monaten Dauer gegen den Willen des Beamten 

4. Bei der Ablehnung oder beim Widerruf von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung 

5. Bei der Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien 

6. Bei der Gewährung von unverzinslichen Gehaltsvorschüssen 

7. Beim Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 

8. Bei der Verlängerung der Probezeit 

9. Bei allgemeinen Fragen der Fortbildung und bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen 

In den Fällen der Ziffern 1 bis 5 wird der Personalrat automatisch von der Dienststelle beteiligt, in den übrigen Fällen nur dann, wenn der betroffene Beschädigte die Beteiligung des Personalrats beantragt 

Beschwerden

Schließlich hat jede/r Beschäftigte die Möglichkeit, sich jederzeit mit Beschwerden an den Personalrat zu wenden. Er wird sie prüfen und wenn sie ihm berechtigt erscheinen, gegenüber der Dienststelle vertreten. 

Bei Anfechtungen von Dienstlichen Beurteilungen benötigt man einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsabteilung eines Lehrerverbandes. Der Personalrat kann hier nur im Allgemeinen weiterhelfen.