Schriftgröße AAA

Themen / Inhalt

Wechselkennzeichen


Allgemeine Informationen:


Ein Wechselkennzeichen bezieht sich auf zwei Fahrzeuge. Für diese wird jeweils ein Kennzeichen zugeteilt, welches sich vom anderen nur in der letzten Ziffer unterscheidet (z.B. LIF-XY 128 und LIF-XY 129). Jedes Fahrzeug besitzt damit grundsätzlich sein eigenes Kennzeichen. Das Kennzeichenschild ist zweigeteilt ausgeführt. Es besteht aus dem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil (z.B. LIF-XY 12) und dem die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs tragenden fahrzeugbezogenen Teil (im o.g. Beispiel die Ziffern 8 und 9). Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug angebracht (bei PKW vorne und hinten; bei Krad und Anhänger nur hinten) und trägt hinten die jeweilige Plakette der Hauptuntersuchung. Der gemeinsame Teil kann je nach Bedarf von einem Fahrzeug auf das andere gewechselt werden. 


Voraussetzungen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens:

  • zwei zulassungspflichtige Fahrzeuge oder zwei zulassungsfreie, aber kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge 
  • gleicher Halter 
  • gleiche Fahrzeugklasse 
  • Fahrzeugklassen:

    - für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1 = PKW) 

    - zwei-, drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L = Krad) 

    - Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 t (Klasse O1) 

    - nicht möglich u.a. für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und LKW 
  • Verwendung von Kennzeichenschildern gleicher Abmessung muss an beiden Fahrzeugen möglich sein 

 
Besonderheiten:

Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer sein. Eine H-Zulassung ist möglich. Der Kennbuchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Eine Kombination aus Wechselkennzeichen mit Saison-, Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen ist nicht möglich.


Nutzung:

Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Weiterhin darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straße nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbuße bestraft.


Gebühren:

Zu den üblichen Zulassungsgebühren kommen pro Fahrzeug jeweils 6,00 € für das Wechselkennzeichen dazu. 


Kraftfahrzeugsteuer:

Beide Fahrzeuge werden ganzjährig versteuert. 


Versicherung:

Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Versicherung abzuschließen und bei der Zulassung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) nachzuweisen. Es besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Fahrzeuge bei unterschiedlichen Versicherungen zu versichern. Achten Sie jedoch bitte darauf, dass Ihre ausgewählte Versicherung die Nutzung Ihres Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen nicht ausdrücklich ausschließt.


Unterlagen:

Für die Zulassung benötigen Sie die für Ihre Vorgangsart (Neuzulassung, Umschreibung, HKennzeichen usw.) üblicherweise geforderten Unterlagen. Näheres dazu entnehmen Sie bitte unseren anderen Beiträgen.


Wunschkennzeichen:

Da an die Zuteilung der Wechselkennzeichen hinsichtlich Ihrer Erkennungsnummer etliche Voraussetzungen geknüpft sind, weisen wir Sie hiermit vorsorglich darauf hin, dass eine Online-Reservierung von Wunschkennzeichen für Wechselkennzeichen durch Sie nur vorbehaltlich erfolgen kann. Bitte lassen Sie sich vor Freigabe etwaiger Kombinationen durch uns keinesfalls Kennzeichen fertigen.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Zulassungsstelle
Tel.: 09571/18-9010
Zimmer: E 16
Gebäude: Kronacher Str. 30