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Neuerteilung - Antragstellung


Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der sog. "Sperrfrist" gestellt werden. Die Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann und lässt sich dem Urteil/Strafbefehl entnehmen. Entgegen der Meinung der meisten Antragsteller bedeutet das Ende der Sperrfrist nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde überprüft, ob Eignungszweifel bestehen und eventuell Gutachten eingeholt werden müssen. Auskünfte sind persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der Führerscheinstelle einzuholen.

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 8 Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da hier generell ein Fahreignungsgutachten notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung midestens 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist (§ 4 Abs. 10 StVG).

Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, M, L, T:

  • Fahrerlaubnisantrag (erhältlich in der Führerscheinstelle))
  • Bestätigung der Meldebehörde (Seite 2 im Antrag)
  • behördliches Führungszeugnis Beleg-Art "0" (ist bei der Einwohnermeldebehörde zu beantragen und geht der Führerscheinstelle direkt zu)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV) im Original

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:

  • Fahrerlaubnisantrag (erhältlich in der Führerscheinstelle)
  • Bestätigung der Meldebehörde (Seite 2 im Antrag)
  • behördliches Führungszeugnis Beleg-Art "0" (ist bei der Einwohnermeldebehörde zu beantragen und geht der Führerscheinstelle direkt zu)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm) nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV) im Original
  • Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)

bei C-Klassen zusätzlich:

Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (§ 11 FeV)

bei D-Klassen zusätzlich:

  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung inkl. Überprüfung der Leistungsfunktionen (Anlage 5 FeV zu § 11 Abs. 9)

Welche Gebühren fallen an?

  • 104,30 EURO bzw.
  • 154,30 EURO bei erforderlicher MPU   

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen.

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Vollmacht Abholung Führerschein (Fahranfänger) Vollmacht Abholung Führerschein (Fahranfänger), 207 KB

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