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Öffentliche Bekanntmachungen


Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

      

Das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplan Gas rechtfertigt es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Die erforderliche Ausnahmezulassung wird mittels der Allgemeinverfügung erteilt.

         

Adressat der Allgemeinverfügung sind die Betreiber folgender Holzfeuerungsanlagen:

  • Holzfeuerungsanlagen der 1. BlmSchV,
  • die gemäß den Anforderungen der §§ 25 und 26 außer Betrieb genommen,
  • jedoch noch nicht abgebaut wurden und
  • für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb (siehe Formulare) beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat.
  • Zusätzlich muss die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.

           

Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung Wiederinbetriebnahme Holzfeuerungsanlagen Allgemeinverfügung Wiederinbetriebnahme Holzfeuerungsanlagen, 121 KB

     

Formulare

Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage, 21 KB
Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage, 22 KB

      

Ansprechpartner / Kontakt

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