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Gesetzlicher Biotopschutz


Gesetzlicher Schutz von Biotopen

Folgende Biotope sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt:

  • Moore und Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- oder binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,

Durch das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) werden folgende Biotope ebenfalls einem gesetzlichen Schutz unterstellt:

  • Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
  • Moorwälder,
  • wärmeliebende Säume,
  • Magerrasen, Felsheiden,
  • alpine Hochstaudenfluren.

Die genannten Biotoptypen dürfen gemäß § 30 Abs. 2 (BNatSchG) nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Untere Naturschutzbehörde berät im Einzelfall ob Vorhaben (beispielsweise ein Bauvorhaben) zu einer Beeinträchtigung des Biotops führen und welche Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden können.

Ansprechpartner / Kontakt

Kontakt
Frau Reihs
Tel.: 09571/18-3411
Zimmer: 206
Gebäude: Kronacher Str. 28
Herr Fischer
Tel.: 09571/18-3414
Zimmer: 206
Gebäude: Kronacher Str. 28
Herr Brem
Tel.: 09571/18-3426
Zimmer: 206
Gebäude: Kronacher Str. 28