Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle führt häufig zu erheblichen Rauch- und Geruchsbelästigungen. Daher sind nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) Regelungen erlassen worden. Nachdem im Landkreis Lichtenfels für jeden Bürger die Möglichkeit besteht, seine holzigen Gartenabfälle an den Wertstoffhöfen oder an den Kompostieranlagen im Auftrag des Landkreises kostenlos abzugeben, ist ein Verbrennen derartiger Gartenabfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht mehr erlaubt.
Außerhalb von bebauten Ortsteilen dürfen derartige pflanzliche Abfälle unter Beachtung bestimmter Maßgaben auch verbrannt werden. Genaue Erläuterungen, wie dies und unter welchen Bedingungen dies zugelassen ist, kann aus dem Merkblatt "Verbrennen pflanzlicher Abfälle" des Landratsamtes ersehen werden.
![]() | Information Verbrennen pflanzlicher Abfälle, 111 KB |
Es wird gebeten, die Regelungen im eigenen und öffentlichen Interesse zu beachten.